Die Formvorschriften für Testamente wurden vom OGH in letzter Zeit immer strenger ausgelegt.

In diesem Beitrag beschäftigen wir uns mit 6 häufigen Fehlern, welche zur Ungültigkeit von fremdhändigen Testamenten führen und damit unbedingt vermieden werden müssen.

Die folgende Darstellung an Fehlern ist natürlich nicht vollständig. Die Beiziehung eines Rechtsanwalts bei der Erstellung des Testaments ist daher jedenfalls zu empfehlen.

Häufige Fehler:

1. Das Testament wird von zu wenigen Zeugen unterfertigt.

Der Erblasser muss gemäß § 579 ABGB das fremdhändige Testament in Gegenwart von drei gleichzeitig anwesenden Zeugen eigenhändig unterschreiben und mit einem eigenhändigen Zusatz versehen, dass die Urkunde seinen letzten Willen enthält.

2. Die Zeugen unterschreiben nur mit ihrem Namen.

Gemäß § 579 ABGB müssen die Zeugen, deren Identität aus der Urkunde hervorgehen muss, mit einem „auf ihre Eigenschaft als Zeuge hinweisenden und eigenhändig geschriebenen Zusatz unterschreiben“. In der Praxis geschieht dies indem die Zeugen nach ihrer Unterschrift eigenhändig den Zusatz „als Testamentszeuge“ anfügen.

3. Es werden die falschen Zeugen verwendet.

Folgende Personen kommen nicht als Testamentszeugen in Frage:

– Minderjährige (unter 18 Jahren).

– Personen, die aufgrund einer körperlichen oder geistigen Beeinträchtigung nicht fähig sind, entsprechend der jeweiligen Testamentsform einen letzten Willen zu bezeugen (zB Blinde, Taube und Stumme).

– Personen, die die Sprache des Testaments nicht verstehen.

– Befangene Personen (wie Erbe oder Vermächtnisnehmer für ihm zugedachte Zuwendung, sein Ehegatte, eingetragener Partner oder Lebensgefährte, seine Eltern, Kinder, Geschwister sowie die Eltern, Kinder und Geschwister des Ehegatten, eingetragenen Partners oder Lebensgefährten des Erben oder Vermächtnisnehmers. Ebenso gesetzliche Vertreter, vertretungsbefugte Organe, Gesellschafter, Machthaber und Dienstnehmer bedachter Personen oder rechtsfähiger Gesellschaften.)

4. Die Zeugen sind nicht gleichzeitig anwesend.

§ 579 ABGB bestimmt, dass die drei Testamentszeugen gleichzeitig anwesend sein müssen. Sie müssen die Unterschriftleistung des Testierenden bezeugen.

5. Die Identität der Zeugen lässt sich dem Testament nicht entnehmen.

Gemäß § 579 ABGB muss die Identität der Zeugen aus der Urkunde hervorgehen. In der Praxis wird neben der Unterschrift der Zeugen auch deren Namen und Geburtsdaten sowie deren Adressen in die Urkunde aufgenommen.

6. Das Testamenten wird auf mehreren losen Blättern errichtet.

Eine Urkunde, welche aus mehreren losen Blättern besteht, ist nur dann als eine Urkunde anzusehen, wenn eine innere oder äußere Urkundeneinheit besteht. Wir haben dieses Thema in diesem Beitrag (Neue Recht­sprechung zur Form­un­gültigkeit bei Test­amenten! (hbh6.at)) schon erläutert.

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Dr. Franz Haunschmidt, Partner unserer Kanzlei ist ausgewiesener Experte für Erbrecht. Er ist Autor erbrechtlicher Fachliteratur und seit Jahrzehnten im Erbrecht tätig. Er ist einer der wenigen österreichischen Anwälte, der auch die Notarausbildung genossen.

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Dr. Franz Haunschmidt

Rechtsanwalt und Partner

Franz Haunschmidt ist seit 1992 Rechtsanwalt und Partner der Kanzleigemeinschaft.

Spezialgebiete von Dr. Haunschmidt sind Liegenschafts- und Vertragsrecht, Unternehmensnachfolge, Familien- und Erbrecht.
Er ist Autor einiger Praxishandbücher des österreichischen Erbrechtes, die bereits in mehreren Auflagen erschienen sind und laufend aktualisiert werden.

Dr. Haunschmidt zählt zum ausgesuchten Kreis jener Anwälte, die als zusätzliche Qualifikation über die Ausbildung zum Notar verfügen. Im Rahmen seiner beruflichen Schwerpunkte ist Dr. Haunschmidt als Kurs- und Seminarleiter, insbesondere in der Rechtsanwaltsausbildung und im Bankenbereich tätig.


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