In der Entscheidung 6 Ob 105/23v befasst sich der OGH mit der Berücksichtigung des sogenannten „Wohnvorteils“ bei der Bemessung des Kindesunterhalts.

Konkreter Anlassfall war folgender:

Ein Vater hatte eine Liegenschaft von seiner Mutter ohne finanzielle Lasten übertragen bekommen. Der Vater wohnte auf dieser Liegenschaft. Der OGH entschied, dass der Wohnvorteil, der sich aus dem Besitz einer unbelasteten Wohnimmobilie ergibt, die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen erhöht. Dieser Vorteil entsteht dadurch, dass der Unterhaltspflichtige keine oder nur geringere Wohnkosten zu tragen hat. Der Vater musste daher einen höheren Kindesunterhalt bezahlen.

Was ist der „Wohnvorteil“?

Der Wohnvorteil bezieht sich auf den wirtschaftlichen Vorteil, den ein Unterhaltspflichtiger durch ersparte Mietkosten hat, wenn er eine unbelastete Wohnimmobilie besitzt.

Wie beeinflusst der Wohnvorteil die Unterhaltsbemessung?

Der Wohnvorteil erhöht die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen, da er keine oder nur geringere Wohnkosten zu tragen hat. Dieser Vorteil wird in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einbezogen. Die Unterhaltsbemessungsgrundlage erhöht sich um den Wohnvorteil.

Wie wird der Wohnvorteil berechnet?

Der Wohnvorteil wird durch einen fiktiven Mietwert berechnet, der für eine angemessene, kleinere Wohnung zu zahlen wäre. Bei durchschnittlichen Verhältnissen können als fiktiver Mietwert der durchschnittliche Hauptmietzins im jeweiligen Bundesland laut Erhebungen der Statistik Austria („Mikrozensus Wohnen 2022“) abzüglich der Erhaltungskosten in Höhe des valorisierte Mindestbeitrag zur Rücklage nach § 31 WEG (2024: 1,06 €/m2) herangezogen werden.

Welche Rolle spielen Hypotheken bei der Berechnung des Wohnvorteils?

Hypotheken, die auf der Liegenschaft lasten, können den Wohnvorteil aufheben. Im vorliegenden Fall wurde jedoch festgestellt, dass die Übergabe der Liegenschaft an den Vater nicht mit einer entsprechenden finanziellen Belastung verbunden war.

Wann kommt es zu keiner Anrechnung des Wohnvorteils?

Wenn der Unterhaltspflichtige selbst noch Aufwendungen für die Wohnimmobilien zu tragen hat, welche über die jeden Liegenschaftseigentümer treffenden laufenden Benützungs- und Erhaltungskosten hinausgehen.

Ebenso kommt es zu keiner Anrechnung, wenn der Geschenkgeber der Immobilie nur den Unterhaltspflichtigen, nicht jedoch (mittelbar) den Unterhaltsberechtigten begünstigen wollte.

Unser Experte:

Rechtsanwalt Mag. Nikolaus Leutgöb, Partner unserer Kanzlei, ist Experte für Familienrecht. Er unterstützt auch Sie gerne bei der Durchsetzung oder Abwehr von Unterhaltsansprüchen.

Mag. Nikolaus Leutgöb

Rechtsanwalt und Partner

Nikolaus Leutgöb ist seit 2023 Rechtsanwalt und Partner der Kanzleigemeinschaft.

Schwerpunkte von Mag. Leutgöb sind die Prozessführung in zivilgerichtlichen und verwaltungsrechtlichen Verfahren, sowie das Familien-, Arbeits-, Erb- und Markenrecht. Zusätzlich ist er als Vortragender in der Rechtsanwaltsausbildung tätig.

Mag. Leutgöb schloss das Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Wien in Mindestzeit unter den besten 6% seines Jahrgangs ab. Nach dem Gerichtsjahr in Wien arbeitete er als Rechtsanwaltsanwärter in namhaften Wiener Rechtsanwaltskanzleien. Im April 2021 legte er die Rechtsanwaltsprüfung mit Auszeichnung ab.


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Haunschmidt Breiteneder Leutgöb Rechtsanwälte | Kanzlei Linz
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