Kürzlich haben wir von einem erfolgreichen Obsorgeverfahren berichtet, in welchem wir für einen nicht obsorgeberechtigten Vater erreichen konnten, dass er an der Obsorge beteiligt wird. Wir konnten weiters erreichen, dass er sogar das Aufenthaltsbestimmungsrecht erhielt und so einen Umzug des Sohnes ins Ausland verhindern konnte. Mehr Details unter: Großer Erfolg: Vater erhält gemein­same Obsorge und Aufenthalts­bestimmungs­recht über den gemeinsamen Sohn

Nunmehr konnten wir einer Mutter dabei helfen, die alleinige Obsorge über die Tochter zu behalten.

Die Eltern waren nie verheiratet, jedoch 13 Jahre lang in einer Beziehung. Aus dieser Beziehung entsprang eine zum Zeitpunkt der Trennung 12-jährige, nunmehr 14-jährige Tochter. Die Mutter hatte seit jeher die alleinige Obsorge. Die Tochter lehnte den Kontakt zum Vater entschieden ab.

Der Vater stellte nunmehr den Antrag, ihn an der Obsorge der Tochter zu beteiligen. Ob der Vater den Antrag nur stellte, um Druck auf die Mutter auszuüben, oder ob er tatsächlich dachte, die gemeinsame Obsorge würde zur Verbesserung der Kontaktsituation führen, konnte nicht geklärt werden.

In Kontaktrechts- und Obsorgeverfahren kommen über 14 Jahre alten Kindern eine besondere Stellung zu. Immerhin geht es ja um sie bzw um ihr Besuchsrecht.

Ein über 14-jähriges Kind, welches ernsthaft den Kontakt zu einem Elternteil ablehnt, kann nicht gezwungen werden, Kontakte zuzulassen.

Im vorliegenden Fall erkannte der Vater offensichtlich, dass der Antrag auf gemeinsame Obsorge ihn dem Ziel, den Kontakt zu seiner Tochter zu verbessern, nicht näherbringt und zog den Antrag nur einen Tag nach der mündlichen Verhandlung zurück.

„Familienrechtliche Streitigkeiten sind nicht nur rechtlich, sondern auch faktisch hochkomplex. Oft ist bereits sehr viel vorgefallen. Mandanten fällt es oft schwer, rechtlich Wichtiges von rechtlich Unwichtigen zu trennen, da familienrechtliche Streitigkeiten verständlicherweise oft sehr emotional sind. Es ist daher besonders wichtig einen erfahrenen Anwalt beizuziehen, der das Wesentliche im Blick behält und weiß auf was es tatsächlich ankommt“, empfiehlt Dr. Franz Haunschmidt, Experte für Familienrecht.

Unser Experte:

Dr. Franz Haunschmidt, Partner unserer Kanzlei ist ausgewiesener Experte für
Familienrecht.

Rechtsanwalt Dr. Franz Haunschmidt vertritt auch Sie gerne in sämtlichen Rechtsfragen zur Ehe, Scheidung und zum Unterhalt.

Dr. Franz Haunschmidt

Rechtsanwalt und Partner

Franz Haunschmidt ist seit 1992 Rechtsanwalt und Partner der Kanzleigemeinschaft.

Spezialgebiete von Dr. Haunschmidt sind Liegenschafts- und Vertragsrecht, Unternehmensnachfolge, Familien- und Erbrecht.
Er ist Autor einiger Praxishandbücher des österreichischen Erbrechtes, die bereits in mehreren Auflagen erschienen sind und laufend aktualisiert werden.

Dr. Haunschmidt zählt zum ausgesuchten Kreis jener Anwälte, die als zusätzliche Qualifikation über die Ausbildung zum Notar verfügen. Im Rahmen seiner beruflichen Schwerpunkte ist Dr. Haunschmidt als Kurs- und Seminarleiter, insbesondere in der Rechtsanwaltsausbildung und im Bankenbereich tätig.


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