Was ist eine erkennungsdienstliche Behandlung?
§ 65 SPG erlaubt, dass die Polizei unter gewissen Voraussetzungen Menschen, die im Verdacht stehen eine Straftat begangen zu haben, erkennungsdienstlich behandeln. Dies bedeutet, dass die Polizei persönliche Merkmale wie Fingerabdrücke, DNA-Abrieb, Fotos, Größenangaben, Aliasnamen, etc speichert.
Ziel ist es Daten von Personen, von denen aufgrund gewisser Tatsachen anzunehmen ist, dass sie rückfällig werden, polizeilich zu erfassen.
Ob aufgrund einer Tat anzunehmen ist, dass die verdächtige Person wieder straffällig wird, ist einerseits anhand der Persönlichkeit des Betroffenen zu prüfen, andererseits auch anhand der Art oder Ausführung der Tat.
Muss ich meine DNA bei der Polizei abgegeben?
Für die Abnahme von DNA-Proben gelten strengere Voraussetzungen als für die sonstigen erkennungsdienstlichen Daten.
Zusätzlich zu den allgemeinen Voraussetzungen (Wiederholungsgefahr) ist eine erkennungsdienstliche Behandlung mit DNA nur möglich, wenn der Beschuldigte im Verdacht steht, ein Sexualstrafdelikt begangen zu haben oder eine sonstige vorsätzliche Straftat, die mit mindestens einjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist.
Wie läuft das Verfahren ab? Muss ich meine Fingerabdrücke freiwillig abgeben?
Die Behörde hat grundsätzlich den Beschuldigten formlos aufzufordern, sich der erkennungsdienstlichen Behandlung zu unterziehen. Dieser Aufforderung ist nicht immer nachzukommen. Das bedeutet, dass dieser Aufforderung nicht unbedingt freiwillig gefolgt werden muss.
Kommt der Beschuldigte dieser Aufforderung nicht nach, so wird ihm mit Ladungsbescheid auferlegt, sich erkennungsdienstliche Behandlung zu lassen. Gegen einen solchen Bescheid kann ein Rechtsmittel erhoben werden.
Keines solchen Bescheides bedarf es, wenn der Betroffene bereits aus dem für den erkennungsdienstlichen Behandlung maßgeblichen Grund angehalten wird oder sich bereits zur Vernehmung nach der Strafprozessordnung bei der Dienststelle befindet.
Die erkennungsdienstliche Behandlung kann notfalls auch mit Zwangsgewalt durchgesetzt werden.
Wie können erkennungsdienstliche Daten wieder gelöscht werden?
Die erkennungsdienstlichen Daten sind zu löschen, wenn gegen den Betroffenen kein Verdacht mehr besteht, die Straftat begangen zu haben. Außer die Verarbeitung der Daten wäre erforderlich, um den Beschuldigten von gefährlichen Angriffen abzuhalten.
Gemäß § 45 DSG besteht das Recht personenbezogene Daten, wie z.B. Fingerabdrücke, Fotos etc. löschen zu lassen, wenn die Verarbeitung der Daten nicht mehr notwendig ist oder sie von Beginn an unrechtmäßig verarbeitet wurden.
Die Polizei trifft zwar die Verpflichtung, die erkennungsdienstlichen Daten unter gewissen Voraussetzungen von Amts wegen zu löschen. Es empfiehlt sich aber um sicherzugehen, dass die Daten tatsächlich gelöscht werden, jedenfalls nach Abschluss des Strafverfahrens einen Antrag auf Löschung der erkennungsdienstlichen Daten zu stellen.
„Vielen Mandanten ist es unangenehm zu wissen, dass die Polizei ihre Fingerabdrücke und andere persönlichen Daten gespeichert hat, obwohl sie unschuldig sind. Solchen Personen empfehle ich, – um sicher zu gehen, dass die Daten auch wirklich gelöscht werden – nach Abschluss des Strafverfahrens einen Antrag auf Löschung der erkennungsdienstlichen Daten zu stellen.“ empfiehlt Rechtsanwalt Mag. Peter Breiteneder, Experte für Strafrecht.
War der Antrag erfolgreich, sieht die Bestätigung so aus:
Unser Experte:
Mag. Peter Breiteneder, Partner unserer Kanzlei, ist ausgewiesener Experte für Strafrecht. Er verfügt über langjährige Erfahrung in der Beratung und Vertretung gegenüber Gerichten, der Polizei und Behörden.
Rechtsanwalt Mag. Peter Breiteneder vertritt auch Sie gerne in sämtlichen Strafverfahren und berät Sie gerne zu Fragen der Untersuchungshaft, des Ermittlungsverfahrens und sämtlichen sonstigen strafrechtlichen Fragen.