Trennen sich Eltern, egal ob verheiratet oder nicht, so wird häufig darüber gestritten, wo das Kind (bzw die Kinder) hauptsächlich wohnen soll und wie häufig der andere Elternteil das Kind besuchen darf. Das Gesetz nennt dies „hauptsächliche Betreuung“ und „Kontaktrecht“. Die Auseinandersetzung wird umso heftiger geführt, wenn der Elternteil, der sich trennt, mit dem Kind weit wegziehen möchte. Dies liegt daran, dass moderne Betreuungsmodelle wie das Doppelresidenzmodell (oder auch Wechselmodell genannt) bei großer Entfernung der Wohnorte der Eltern in der Praxis schlicht nicht möglich sind. Dies zumindest, sobald das Kind in den Kindergarten oder die Schule geht. Das Kind kann nicht eine Woche lang am Wohnort des Vaters in die Schule gehen und in der nächsten Woche am Wohnort der Mutter. Noch gravierender wird die Auseinandersetzung oft, wenn ein Elternteil mit dem Kind ins Ausland ziehen möchte. Viele Eltern empfinden ein solches Vorgehen als Kindesentführung.

Unser konkreter Fall:

Einen solchen Fall konnten wir nunmehr nach intensiven Bemühungen für unseren Mandanten mit einem großen Erfolg abschließen. Was war passiert:

Unser Mandant, der Vater, lebte seit einigen Jahren in einer Lebensgemeinschaft zu einer Deutschen, der späteren Mutter. Sie bekamen ein gemeinsames Kind. Das Kind lebte sein ganzes Leben lang in der gemeinsamen Wohnung in Linz und ging in Linz bereits in den Kindergarten. Nach einem gemeinsamen Familienbesuch in Norddeutschland entschied sich die Mutter mit dem Kind nicht mehr nach Linz zurückzukehren, sondern in ihren deutschen Herkunftsort (mehrere hundert Kilometer von Linz entfernt) zu ziehen. Der Vater dachte zunächst noch, dass die Mutter eine Auszeit brauchen würde und später wieder zu ihm nach Linz zurückkehren würde. Als er jedoch nach einigen Wochen feststellen musste, dass die Mutter tatsächlich dauerhaft mit dem Kind in Deutschland bleiben wollte, setzte er gerichtliche Schritte, um sein Kind wieder nach Österreich zu holen.

Das Verfahren nach dem Haager Kindesentführungsübereinkommen:

Der Vater leitete daher in Deutschland ein Verfahren nach dem Haager Kindesentführungsübereinkommen (HKÜ) ein und bekam vom deutschen Gericht Recht. Das Kind musste zurück in seine bisherige Heimat, nach Österreich. Das Verfahren nach dem HKÜ ist ein kurzes, sehr formalistisches Verfahren, welches das Ziel verfolgt, Kinder, wenn sie in einen anderen Staat verbracht oder dort zurückgehalten werden, in den Staat des bisherigen gewöhnlichen Aufenthalts zurückzuführen, damit dort allenfalls ein ordentliches Verfahren, in welchem überprüft wird, wo sich das Kind zukünftig aufhalten soll, abgehalten werden kann. Der Mutter wäre es freigestanden, mit dem Kind wieder nach Österreich zu ziehen, um dort das ordentliche Kindschaftsverfahren einzuleiten, sie tat dies jedoch nicht und übergab das Kind an unseren Mandanten, den Vater.

Das Verfahren vor dem Linzer Gericht:

Kurz danach leitete die Mutter in Linz ein Verfahren ein und begehrte, ihr zu erlauben, mit dem Kind dauerhaft nach Deutschland zu ziehen. Der Vater beantragte, dass das Kind bei ihm in Linz bleiben darf. Im Verfahren wurde zunächst eine fachliche Stellungnahme der Familien- und Jugendgerichtshilfe (FJGH) eingeholt.

Familienrichter entscheiden häufig auf Basis solcher fachlichen Stellungnahmen. Die Personen, die diese Stellungnahmen verfassen, sind dabei keine Juristen oder Richter, sondern fachkundige Personen. Im konkreten Fall lautete die Empfehlung der FJGH darauf, der Mutter die alleinige Obsorge zu übertragen, die hauptsächliche Betreuung bei der Mutter festzulegen und dem Vater nur ein 14-tägliches Wochenendkontaktrecht und längere Ferienkontaktrechte einzuräumen. Im Normalfall folgt das Gericht der Empfehlung der fachlichen Stellungnahme und entscheidet auf dieser Basis. Im konkreten Fall ist es uns jedoch durch intensive Auseinandersetzung mit der fachlichen Stellungnahme gelungen, Schwächen der Stellungnahme aufzuzeigen. In der mündlichen Erörterung der Stellungnahme, in welcher die FJGH die Stellungnahme verteidigte, ist es uns gelungen, das Gericht zu überzeugen, doch noch ein familienpsychologisches Gutachten einzuholen. Das ist insofern bemerkenswert, als Familienrichter üblicherweise nur entweder eine Stellungnahme der FJGH oder ein familienpsychologisches Gutachten einholen.

Der gerichtlich beeidete Sachverständige untersuchte die Situation genau und kam aus fachlicher Sicht zu dem Schluss, dass es dem Kindeswohl am meisten entsprechen würde, wenn es bei unserem Mandanten, dem Vater in Linz bleiben würde. Dies wurde nach langen intensiven Verhandlungen dann auch per Vereinbarung zwischen den Eltern so festgehalten.

Warum ist das so ein großer Erfolg?

Dieses Verfahren zeigt eindrucksvoll, dass sich voller Einsatz und intensive Einarbeitung in den konkreten Fall bezahlt macht. Einige hätte wohl nach der ersten fachlichen Stellungnahme der FJGH aufgegeben und diese akzeptiert. Das Ergebnis wäre gewesen, dass das Kind zur Mutter nach Deutschland gekommen wäre und der Vater es nur sehr selten gesehen hätte. Durch unser intensives Einschreiten ist es gelungen, das Verfahren nochmals zu drehen und den Verbleib des Kindes in seinem gewohnten Umfeld in Linz beim Vater zu sichern.

Was hätte die Mutter anders machen müssen?

Natürlich ist das Ergebnis für die Mutter hart, da sie ihr Kind jetzt nur sehr selten sieht. Gleich hart wäre es aber auch für den Vater gewesen. Die Mutter hat im konkreten Fall die Entscheidung getroffen, mehrere hundert Kilometer weit weg zu ziehen. Konkret hätte sie Folgendes besser machen können:

Sie hätte nicht sofort nach Deutschland ziehen dürfen, ohne die Zustimmung des Vaters oder zumindest des Gerichts zu erhalten. Sie hätte daher vorab um die Zustimmung des Gerichts ersuchen müssen und erst nach Erlaubnis durch das Gericht, wegziehen dürfen.

Sie argumentierte, sie hätte sich vom Vater getrennt und wäre deshalb wieder zurück in ihre Heimat nach Deutschland „geflüchtet“. Tatsächlich wäre es ihr aber auch möglich gewesen, sich vom Vater zu trennen, ohne ihr Kind aus seinem gewohnten Umfeld herauszureißen, indem sie sich in Linz eine eigene Wohnung gesucht hätte. Angemerkt darf werden, dass sie in Linz eine Arbeitsstelle gehabt hätte.

Es wäre ihr im Übrigen auch an mehreren Stellen möglich gewesen, ihren Fehler wieder zu beheben, indem sie beispielsweise, nachdem das HKÜ Verfahren verloren wurde, wieder zurück nach Österreich (in eine eigene Wohnung) gezogen wäre.

Fazit:

Ein Umzug weit weg vom bisherigen gewöhnlichen Aufenthalt will gut überlegt und gut vorbereitet sein.

Eine intensive Auseinandersetzung mit dem konkreten Fall kann den entscheidenden Unterschied machen.

Ein Trennungsstreit ist ein Marathon, kein Sprint. Vom HKÜ-Verfahren bis zur Vereinbarung vor dem Gericht in Linz dauerte es deutlich über eineinhalb Jahre.

Unser Experte:

Mag. Nikolaus Leutgöb, Partner unserer Kanzlei ist ausgewiesener Experte für Familienrecht. Rechtsanwalt Mag. Nikolaus Leutgöb vertritt auch Sie gerne in sämtlichen kindschaftsrechtlichen Streitigkeiten und bei Fragen der Obsorge, des Kontakt- und Besuchsrechts.

Mag. Nikolaus Leutgöb

Rechtsanwalt und Partner

Nikolaus Leutgöb ist seit 2023 Rechtsanwalt und Partner der Kanzleigemeinschaft.

Schwerpunkte von Mag. Leutgöb sind die Prozessführung in zivilgerichtlichen und verwaltungsrechtlichen Verfahren, sowie das Familien-, Arbeits-, Erb- und Markenrecht. Zusätzlich ist er als Vortragender in der Rechtsanwaltsausbildung tätig.

Mag. Leutgöb schloss das Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Wien in Mindestzeit unter den besten 6% seines Jahrgangs ab. Nach dem Gerichtsjahr in Wien arbeitete er als Rechtsanwaltsanwärter in namhaften Wiener Rechtsanwaltskanzleien. Im April 2021 legte er die Rechtsanwaltsprüfung mit Auszeichnung ab.


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Haunschmidt Breiteneder Leutgöb Rechtsanwälte | Kanzlei Linz
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