Bekanntlich ist es für Väter oft schwer ihr Recht auf Obsorge gegenüber der Mutter des gemeinsamen Kindes durchzusetzen. Besonders schwierig ist es, wenn der Vater mit der Mutter nicht verheiratet ist. In einem solchen Fall kommt der Mutter nämlich die alleinige Obsorge über das gemeinsame Kind zu.

Im Gesetz heißt es dazu: „Sind die Eltern zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, so ist allein die Mutter mit der Obsorge betraut.“

Die Eltern können aber, auch wenn sie nicht miteinander verheiratet sind, beschließen, dass ihnen die gemeinsame Obsorge zukommt.

Unser Fall:

Konkret meldete sich bei uns ein besorgter Vater. Er wohnte bereits seit der Geburt des gemeinsamen Kindes mit der Mutter zusammen in seiner Wohnung. Er ist mit der Mutter nicht verheiratet. Dennoch lebte er in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft mit der Mutter zusammen. Die Elternteile kümmerten sich faktisch immer gemeinsam um das gemeinsame Kind. Eine gemeinsame Obsorge wurde nie beantragt, da niemand daran gedacht hatte.

Plötzlich hatte die Mutter die Beziehung zum Vater beendet und wollte mit dem gemeinsamen Sohn ins Ausland, nämlich nach Deutschland, übersiedeln. Der Vater, unser Mandant, war besorgt, dass der Sohn aus seinem gewohnten Umfeld herausgerissen wird und die Mutter, auf sich allein gestellt, nicht fähig wäre, sich ausreichend um das gemeinsame Kind zu kümmern.

Wer darf bestimmen, wo das gemeinsame Kind wohnt?

Hier ist zu unterscheiden, ob beide Eltern obsorgeberechtigt sind oder nicht:

Ist nur ein Elternteil mit der Obsorge betraut, so hat auch dieser Elternteil das Recht, den Aufenthalt des Kindes zu bestimmen. Der allein obsorgeberechtigte Elternteil darf also grundsätzlich einen Umzug mit dem Kind vornehmen.

Sind beide Elternteile mit der Obsorge betraut und haben die Eltern oder das Gericht bestimmt, welcher der obsorgeberechtigten Elternteile das Kind hauptsächlich in seinem Haushalt betreuen soll, so kommt diesem Elternteil das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu.

Was tun, wenn man nicht obsorgeberechtigt ist?

Wenn eine Einigung mit dem anderen Elternteil nicht möglich ist, kann das Gericht im Außerstreitverfahren angerufen werden, um eine Neuregelung der Obsorge und auch des Aufenthaltsrechts vorzunehmen. Dort kann unter anderem die gemeinsame Obsorge aber auch die alleinige Obsorge beantragt werden. Der Maßstab, anhand dem das Gericht zu entscheiden hat, ist immer das Kindeswohl.

In unserem konkreten Fall war der Vater nicht obsorgeberechtigt, die Mutter hatte also das Recht, den Aufenthalt des gemeinsamen Kindes zu bestimmen.

Wir brachten daher einen Antrag auf Beteiligung des Vaters an der Obsorge (=Antrag auf gemeinsame Obsorge) mitsamt dem Antrag der Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf den Vater ein. Wir argumentierten, dass es dem Kindeswohl mehr entsprechen würde, in der gewohnten Umgebung im Haushalt des Vaters zu verbleiben, als in eine unbekannte Stadt mit der Mutter zu übersiedeln.

Das vorläufige Ergebnis:

Gerichtsverfahren dauern auch in Obsorgestreitigkeiten oft lange. Das Gericht muss sich ein umfassendes Bild von der Situation machen. Die Eltern haben aber oft nicht viel Zeit, da eine sofortige zumindest vorläufige Lösung gefunden werden muss. Das Gesetz gibt dem Gericht die Möglichkeit, eine vorläufige Regelung zu treffen, um genügend Zeit für die endgültige Entscheidung zu haben.

Im konkreten Fall beschloss das Gericht, dass dem Vater, unserem Mandanten, vorläufig auch die Obsorge für das gemeinsame Kind zukommt, und dass das Kind hauptsächlich in seinem Haushalt betreut werden soll. Dieser wichtige Erfolg bedeutet, dass für die Dauer der Verfahrens das Kind vorerst jedenfalls beim Vater wohnen wird und nicht ins Ausland übersiedelt.

Eine endgültige Entscheidung ist selbstverständlich noch nicht gefallen. Diese Zwischenentscheidung lässt aber erahnen, wie die endgültige Entscheidung ausfallen wird.

„Diese Entscheidung zeigt, dass Väter sehr wohl in Obsorgestreitigkeiten vor Gericht gewinnen können“, freut sich Dr. Franz Haunschmidt, der den Vater vor Gericht vertrat.

Unser Experte:

Dr. Franz Haunschmidt, Partner unserer Kanzlei ist ausgewiesener Experte für Familienrecht.

Rechtsanwalt Dr. Franz Haunschmidt vertritt auch Sie gerne in sämtlichen obsorgerechtlichen Streitigkeiten und bei Fragen der Obsorge, des Kontakt- und Besuchsrechts.

Dr. Franz Haunschmidt

Rechtsanwalt und Partner

Franz Haunschmidt ist seit 1992 Rechtsanwalt und Partner der Kanzleigemeinschaft.

Spezialgebiete von Dr. Haunschmidt sind Liegenschafts- und Vertragsrecht, Unternehmensnachfolge, Familien- und Erbrecht.
Er ist Autor einiger Praxishandbücher des österreichischen Erbrechtes, die bereits in mehreren Auflagen erschienen sind und laufend aktualisiert werden.

Dr. Haunschmidt zählt zum ausgesuchten Kreis jener Anwälte, die als zusätzliche Qualifikation über die Ausbildung zum Notar verfügen. Im Rahmen seiner beruflichen Schwerpunkte ist Dr. Haunschmidt als Kurs- und Seminarleiter, insbesondere in der Rechtsanwaltsausbildung und im Bankenbereich tätig.


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Haunschmidt Breiteneder Leutgöb Rechtsanwälte | Kanzlei Linz
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