Der OGH nutzte eine kürzlich ergangene Entscheidung (OGH 8ObA18/23i) um Fragen zu heimlichen Handyaufnahmen am Arbeitsplatz klarzustellen. Bei Handyaufnahmen, gemeint sind damit Gesprächsaufnahmen beispielsweise mit dem Handy oder anderen Aufnahmegeräten, sind mehrere Fälle zu unterscheiden:
Stimmen alle an einem Gespräch teilnehmenden Personen der Handyaufnahme zu, ist diese rechtlich unproblematisch – sowohl strafrechtlich als auch arbeitsrechtlich.
Problematisch sind heimliche Gesprächsaufnahmen, also solche, bei denen nicht alle am Gespräch Beteiligte wissen, dass sie aufgenommen werden. Bei solchen heimlichen Aufnahmen ist zwischen dem Strafrecht und dem Arbeitsrecht zu unterscheiden. Weiters ist zu unterscheiden, ob man selbst an dem Gespräch teilgenommen hat oder nicht.
Was ist strafrechtlich zu beachten?
Aus strafrechtlicher Sicht ist das heimliche Aufnehmen eines Gesprächs, an dem man selbst beteiligt war, erlaubt. Nicht erlaubt ist es jedoch, diese Tonaufnahme Anderen vorzuspielen (§ 120 Abs 2 StGB).
Die Aufnahme eines fremden nicht öffentlichen Gesprächs ist jedenfalls strafrechtlich verboten (§ 120 Abs 1 StGB).
Was ist arbeitsrechtlich zu beachten?
Nicht alles, was strafrechtlich erlaubt ist, ist auch arbeitsrechtlich erlaubt. Nach herrschender Rechtsprechung begründet bereits das strafrechtlich erlaubte heimliche Aufnehmen eines Gesprächs mit dem Arbeitgeber durch einen in einer Vertrauensposition beschäftigten Angestellten Vertrauensunwürdigkeit und kann daher eine Entlassung dieses Angestellten rechtfertigen. Umso mehr führt daher die heimliche Aufnahme eines fremden Gesprächs zwischen dem Arbeitgeber und einer anderen Person zur Vertrauensunwürdigkeit des Angestellten und kann daher ebenfalls die Entlassung rechtfertigen. Dies umso mehr, da diese Aufnahme ja sogar strafrechtlich verboten ist.
Darf ich daher ein Gespräch mit meinem Arbeitgeber heimlich mit dem Handy aufnehmen?
Strafrechtlich ist dies möglich, wenn es nicht anderen Personen vorgespielt wird. Die Aufnahme kann jedoch eine Entlassung rechtfertigen.
Darf ich ein fremdes Gespräch mit meinem Handy aufnehmen?
Nein, das ist strafrechtlich und arbeitsrechtlich verboten.
Der konkrete vom OGH entschiedene Fall:
Die Klägerin war eine Sekretärin bei einer Bank, die heimlich versuchte, ein Gespräch zwischen dem Bankvorstand und ihrer Vorgesetzten aufzunehmen. Sie wurde dafür entlassen, weil das ein Vertrauensbruch war. Sie hat dagegen geklagt und behauptet, dass die Entlassung zu spät ausgesprochen wurde und dass ihr Verhalten nicht gravierend genug war. Das Gericht hat ihre Klage abgewiesen und ausgesprochen, dass die Entlassung rechtzeitig und gerechtfertigt war. Das Gericht hat auch betont, dass das heimliche Aufnehmen eines fremden Gesprächs strafbar ist und dass es für die Frage der Entlassung egal ist, ob es sich um ein Gespräch zwischen dem Arbeitgeber und einer anderen Person oder zwischen Arbeitskollegen handelt.
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Unser Experte:
Rechtsanwalt Mag. Nikolaus Leutgöb, Partner unserer Kanzlei, ist Experte für Arbeitsrecht und Prozessführung. Er unterstützt auch Sie gerne bei Fragen zur Kündigung, Entlassung oder zu Ihrem Arbeitsvertrag. Egal, ob Sie Ansprüche geltend machen wollen, oder sich gegen unberechtigte Ansprüche wehren. Es ist wichtig, einen arbeitsrechtlichen Prozessführungsspezialisten an Ihrer Seite zu haben.