Die aktuelle Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) vom 20.01.2026 (2 Ob 2/26x) bringt wichtige Klarheit für das österreichische Erbrecht: Ein wiederhergestelltes familiäres Naheverhältnis kurz vor dem Tod kann eine Pflichtteilsminderung verhindern – selbst wenn zuvor jahrzehntelang kein Kontakt bestand.
Was bedeutet das für pflichtteilsberechtigte Angehörige?
Gemäß § 776 Abs 1 ABGB kann der Pflichtteil reduziert werden, wenn über einen längeren Zeitraum vor dem Tod kein familiäres Naheverhältnis bestand. Die Rechtsprechung versteht darunter mindestens 20 Jahre. Der OGH stellte nun klar:
Wird das Naheverhältnis vor dem Tod wiederhergestellt, entfällt die Pflichtteilsminderung.
Die Dauer der erneuerten Beziehung spielt keine Rolle.
Entscheidend ist, dass die Beziehung zuletzt dem „üblichen Familienverhältnis“ entsprach.
Im konkreten Fall besuchte der Sohn den Erblasser regelmäßig im Krankenhaus bzw. Seniorenheim, führte Gespräche, unterstützte ihn und verbrachte Zeit mit ihm – genug, um ein Naheverhältnis anzunehmen.
Warum ist diese Entscheidung so bedeutsam?
Viele Erblasser versuchen, durch letztwillige Verfügungen den Pflichtteil zu reduzieren – oft mit dem Argument eines lange fehlenden Kontakts. Der OGH stärkt nun die Rechte pflichtteilsberechtigter Angehöriger:
Ein späteres Wiederannähern zählt – und zwar stark.
Pflichtteilsminderungen sind angreifbar, wenn sich die Beziehung vor dem Tod verbessert hat.
Angehörige haben gute Chancen, ihren vollen Pflichtteil durchzusetzen.
Was sollten Betroffene jetzt tun?
Wenn Sie als Angehöriger oder Erbe mit einer Pflichtteilsminderung konfrontiert sind, lohnt sich eine genaue rechtliche Prüfung. Die Entscheidung zeigt: Viele Pflichtteilskürzungen halten einer gerichtlichen Kontrolle nicht stand.
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