Der Oberste Gerichtshof (OGH) hatte jüngst einen etwas kuriosen Fall zu entscheiden: Anlass war eine Busfahrt nach einer Firmenfeier, die extra für diese Firmenfeier gebucht wurde. Der Busfahrer teilte allen Fahrgästen mit, dass sie sich während der Fahrt anschnallen sollten. Dennoch verließ ein bereits alkoholisierter Fahrgast seinen Sitzplatz. In diesem Moment musste der Busfahrer offensichtlich stark bremsen, der Fahrgast wurde gegen die Windschutzscheibe geschleudert. Ob sich der Fahrgast dabei verletzt hatte, war für den gegenständlichen Rechtsstreit nicht wesentlich. Die Windschutzscheibe des Buses war jedenfalls so stark beschädigt, dass sie ausgetauscht werden musste. Das Busunternehmen klagte den Fahrgast nunmehr, die Kosten des Austausches zu ersetzen.

Der OGH sprach aus, dass der Fahrgast nicht für die beschädigte Windschutzscheibe haftet. Der Fahrgast wurde gegen die Windschutzscheibe geschleudert, er hatte daher keine Möglichkeit, diese Handlung zu beherrschen. Juristisch gesprochen, lag keine haftungsbegründende vom Willen beherrschbare Handlung iSd § 1294 ABGB vor. Eine Haftung war ausgeschlossen.

Das Busunternehmen argumentierte nunmehr, dass gemäß § 106 Abs 2 KFG eine allgemeine Anschnallpflicht besteht. Der Busfahrer hatte auf diese auch hingewiesen.

Der OGH sprach aber aus, dass die Anschnallpflicht nicht dazu diene Schäden am Fahrzeug selbst vorzubeugen.

Die Haftung des herumgeschleuderten Fahrgastes wurde daher verneint. Das Busunternehmen, musste die Schäden an der Windschutzscheibe selbst zahlen.


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