Die Abwicklung von Erbschaften nimmt regelmäßig einige Zeit in Anspruch. Der Anstand gebietet zumeist, dass nicht unmittelbar nach dem Tod über die Erbschaft gestritten wird. Dennoch ist es von erheblicher Bedeutung, die Verjährung der mit dem Erbfall entstehenden Ansprüche nicht zu übersehen. Sind die Ansprüche einmal verjährt, können sie nicht mehr gerichtliche eingeklagt werden. Hier gilt das Sprichwort: Recht haben ist nicht unbedingt Recht bekommen.

Besondere Aufmerksamkeit ist geboten, wenn ein Testament errichtet ist. Werden die Pflichtteilsberechtigten in so einem Testament nicht (ausreichend) bedacht, entstehen Pflichtteilsansprüche gegen den Erben.

Pflichtteilsberechtigte, das sind die Nachkommen des Verstorbenen (die Kinder, wenn diese verstorben sind, die Enkel und so weiter) und sein Ehepartner.

Pflichtteilsansprüche müssen nach dem Gesetz 3 Jahre ab Kenntnis der für das Bestehen des Anspruch maßgebenden Tatsachen gerichtlich geltend gemacht werden. Um hier möglichen Argumenten vorzubauen, ist es daher ratsam, die Klage spätestens 3 Jahre nach dem Tod des Verstorbenen gerichtlich einzubringen.

§ 765 Abs 2 ABGB bestimmt, dass der Pflichtteil erst ein Jahr nach dem Tod des Verstorbenen gefordert werden kann. Gemäß der Rechtsprechung des OGH (2 Ob 49/19y) bedeutet dies aber nur, dass der Pflichtteil erst ein Jahr nach dem Tod des Verstorbenen vollstreckt werden kann. Eine Klage ist auch bereits vor Ablauf des Jahres möglich.

In einer jüngsten Entscheidung (2 Ob 117/21a) stellte der OGH nunmehr klar, dass § 765 Abs 2 ABGB, obwohl er nur die Vollstreckung hemmt, eine Auswirkung auf die Verjährung hat. Die Verjährung der Pflichtteilsansprüche beginnt laut OGH erst ein Jahr nach dem Tod des Verstorbenen zu laufen. Im Ergebnis verlängert der OGH damit die Mindestverjährungsfrist auf 4 Jahre nach dem Tod des Verstorbenen.

Erbrechtliche Streitigkeiten stellen oft eine erhebliche Belastung für die beteiligten Angehörigen und/ oder Erben dar. Dr. Franz Haunschmidt ist ausgewiesener Experte für Erbrecht, verfügt über langjährige Erfahrung in diesem Bereich und ist Autor diverser erbrechtlicher Fachliteratur. Gerne vertreten wir auch Sie bei der Abwicklung Ihrer Erbschaft, bei der Geltendmachung oder Abwehr von Erb- oder Pflichtteilsansprüchen.


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