Hat der Verstorbene ein Testament errichtet, welches eine Person außerhalb der Familie begünstigt, würden die Kinder und der Ehepartner des Verstorbenen überhaupt nichts erben. Um dies zu verhindern, sieht das Gesetz den Pflichtteilsanspruch vor. Pflichtteilsberechtigte (das sind die Kinder und der Ehepartner des Verstorbenen) haben einen Anspruch auf die Hälfte des Vermögens, das sie geerbt hätten, wenn der Verstorbene kein Testament errichtet hätte.

Das Gesetz sieht vor, dass dieser Pflichtteilsanspruch um 50% reduziert werden kann, wenn zwischen dem Verstorbenen und dem Pflichtteilsberechtigten zu keinem Zeitpunkt oder zumindest über einen längeren Zeitraum vor dem Tod des Verstorbenen, kein Naheverhältnis bestand.

In einem jüngst entschiedenen Fall hat sich der OGH nunmehr mit der Frage auseinandergesetzt, was ein „längerer Zeitraum“ im Sinn dieser Bestimmung ist. Er kam zu dem Ergebnis, dass dies mindestens 20 Jahre sein müssen. Für die Pflichtteilsminderung auf die Hälfte ist damit geklärt, dass der Zeitraum, in dem kein Naheverhältnis bestanden haben darf, zumindest 20 Jahre beträgt.

Noch nicht eindeutig geklärt ist, was unter einem ausreichenden „Naheverhältnis“ im Sinn dieser Bestimmung zu verstehen ist. Hier ist es jedenfalls ratsam, sich rechtsanwaltlich beraten zu lassen. Dr. Franz Haunschmidt verfügt über jahrzehntelange Erfahrung im Bereich Erbrecht und ist auch Autor mehrerer erbrechtlicher Publikationen. Er berät sie gerne in sämtlichen erbrechtlichen Angelegenheiten.


KONTAKT

Fragen zu diesem Thema?

Senden Sie uns Ihre Anfrage via Kontaktformular oder
per E-Mail.

Haunschmidt Breiteneder Leutgöb Rechtsanwälte | Kanzlei Linz
Herrenstraße 6, 4020 Linz

Dieses Feld dient zur Validierung und sollte nicht verändert werden.
Back To Top