Verspätete Flüge, Probleme mit Mietautos oder ausgefallenen Zügen können die Urlaubsfreude verderben.
Unser Kanzleipartner Mag. Peter Breiteneder wurde von den OÖN (Oberösterreichische Nachrichten) zu den wichtigsten Fragen rund um Flugverspätungen und Mietautos gefragt. Er gibt Hinweise worauf zu achten ist, um Probleme zu vermeiden.
Der Volltext der OÖN vom 06.08.2024:
Verspätete Flüge, beschädigte Autos: So ist die Rechtslage im Urlaub | Nachrichten.at
LINZ. Worauf Reisende achten müssen, um Probleme zu vermeiden:
Sommerzeit ist Urlaubszeit, Verreisen steht bei vielen Menschen hoch im Kurs. Flug- und Zugverspätungen rauben auch heuer vielen Reisenden den Nerv. Konsumentenschützer sind immer häufiger mit Beschwerden im Zusammenhang mit Mietautos konfrontiert. Hier Antworten auf die wichtigsten Fragen:
Was ist, wenn der Flieger verspätet sind oder ausfällt? „Im Falle einer Verspätung bzw. Annullierung hängen etwaige Entschädigungsansprüche von Zielort, Dauer der Verspätung und zurückgelegter Distanz ab“, sagt Peter Breiteneder, Rechtsanwalt in der Linzer Kanzlei Haunschmidt Breiteneder Leutgöb Rechtsanwälte. Die Entschädigungen sind in der EU-Fluggastrechte-Verordnung geregelt, auf ein Verschulden der Fluglinie kommt es nicht an. „Entschädigung gibt es, wenn ich von einem Flughafen in der EU starte oder mit einer europäischen Fluglinie aus einem Drittstaat in die EU zurückfliege“, sagt Gernot Fieber, Konsumentenschützer in der Arbeiterkammer OÖ. Ansprüche gibt es ab einer verspäteten Ankunft von mindestens drei Stunden, die Summen bewegen sich zwischen 250 und 600 Euro.
An wen wende ich mich? „Dafür muss man sich an die Fluglinie wenden“, sagt Fieber. Die AK OÖ stellt für solche Fälle Musterbriefe zur Verfügung. Online über die Homepage der Fluglinie besteht auch die Möglichkeit. Fieber rät, die Verspätung zu dokumentieren und den Fluglinien vier bis sechs Wochen Zeit einzuräumen. Gebe es bis dahin keine Reaktion, könne man klagen. Hier kooperiert die AK mit dem Portal „Fairplane“. Ab zwei Stunden Verspätung besteht Anspruch auf Verpflegung, verschiebt sich der Flug auf den nächsten Tag, auch auf Übernachtung. Im Falle von außergewöhnlichen Umständen muss die Fluglinie nicht zahlen: Hierzu zählen etwa Streiks der Fluglotsen, das Wetter und laut AK auch, wie zuletzt, globale IT-Pannen, weil diese nicht in der Sphäre der Fluglinie lagen. Bei einer Annullierung binnen zwei Wochen vor Reiseantritt muss die Fluglinie eine Ersatzbeförderung organisieren oder umbuchen. Zudem kann ein Entschädigungsanspruch bestehen, wenn Abflug- bzw. Ankunftszeit des Ersatzfluges deutlich von den Zeiten des ursprünglich gebuchten Fluges abweichen.
Was gilt beim Zug? Entschädigungen gibt es nur bei Verspätungen im Fernverkehr, die Beträge werden laut Fieber anteilig von den Kosten des Tickets berechnet, die Höhe richtet sich nach der Dauer der Verspätung. Ansprechpartner ist das Bahnunternehmen. Sind reservierte Plätze nicht vorhanden, können die Kosten zurückgefordert werden.
Worauf ist beim Mietauto zu achten? Hier kann es Probleme geben, etwa wenn einen der Autovermieter nach der Rückgabe mit Schäden konfrontiert. Laut Breiteneder ist es unerlässlich, den Zustand des Fahrzeugs vor Fahrtantritt durch Fotos und Schäden in einem Übergabeprotokoll zu dokumentieren, um sich Diskussionen zu ersparen. Fieber rät, auf seriöse Anbieter zurückzugreifen und auf den Versicherungsschutz zu achten. Neben einer Haftpflicht mit ausreichender Deckung sei eine Vollkasko-Versicherung ohne oder mit geringem Selbstbehalt wichtig: „Hier sollte man lieber ein paar Euro mehr investieren.“
Unser Experte:
Mag. Peter Breiteneder, Partner unserer Kanzlei, ist ausgewiesener Experte für Konsumenten- und Schadenersatzrecht. Er verfügt über langjährige Erfahrung in der Durchsetzung von Ansprüchen Geschädigter.