Auch nach der Scheidung kann es sein, dass ein (Ex-)Ehegatte dem anderen Unterhalt leisten muss. Man spricht in solch einem Fall vom Scheidungsunterhalt. Ein Scheidungsunterhalt kann zustehen, wenn den anderen Partner das Verschulden an der Scheidung trifft oder wenn ein eine besondere Bedarfslage existiert, zB bei Betreuung eines gemeinsamen Kindes.

Im Detail gibt es eine Vielzahl an Regelungen, welche die Höhe des Scheidungsunterhaltes bestimmen.

Der Scheidungsunterhalt endet jedenfalls dann, wenn der Unterhaltsberechtigte heiratet oder sich verpartnert oder er sich nach der Scheidung schwerer Verfehlungen gegen den Unterhaltspflichtigen schuldig macht.

Geht der Unterhaltsberechtigte eine Lebensgemeinschaft ein, so ruht der Scheidungsunterhalt. Das bedeutet, dass der Unterhalt für den Zeitraum zwischen Eingehen der Lebensgemeinschaft und Beendigung der Lebensgemeinschaft nicht bezahlt werden muss. Der Scheidungsunterhalt muss nach Beendigung der Lebensgemeinschaft sogar erst dann bezahlt werden, wenn er vom Unterhaltsberechtigten eingefordert wird.

Wie erfahre ich, ob mein Expartner eine Lebensgemeinschaft eingeht?

Der Unterhaltsberechtigte ist verpflichtet, den Expartner von sich aus über Änderungen zu informierten, die den Unterhalt vermindern oder zum Ruhen oder Erlöschen bringen. Konkret hat daher Unterhaltsberechtigte den Expartner zu informieren, wenn dieser eine Lebensgemeinschaft eingeht.

Was ist eine Lebensgemeinschaft?

Eine genaue gesetzliche Regelung, was eine Lebensgemeinschaft ist, existiert nicht. Die beste Definition einer Lebensgemeinschaft ist folgende:

Lebensgemeinschaft ist eine eheähnliche, auf längere Dauer angelegte seelische Gemeinschaft, die sich nach außen durch die drei Elemente Wohnungs-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft manifestiert.

Die Gerichte sprechen daher von einem „beweglichen System“, in dem mehrere Elemente eine Rolle spielen. Dabei können gewisse Elemente schwächer oder gar nicht ausgeprägt sein. Werden diese von anderen sehr stark ausgeprägten Elementen kompensiert, kann eine Lebensgemeinschaft vorliegen. Es ist dabei gleichgültig, ob es sich um eine gleichgeschlechtliche oder verschiedengeschlechtliche Lebensgemeinschaft handelt.

Die einzelnen Elemente sind die Wohnungsgemeinschaft, Wirtschaftsgemeinschaft und Geschlechtsgemeinschaft:

Was ist eine Wohnungsgemeinschaft?

Eine Wohngemeinschaft liegt grundsätzlich vor, wenn die Lebensgefährten tatsächlich in einer Wohnung leben, die ihr dauernder gemeinsamer Lebensmittelpunkt sein soll. Eine fehlende Wohngemeinschaft allein indiziert allerdings nicht zwingend, dass keine Lebensgemeinschaft vorliegt (zB bei Fernbeziehungen).

Was ist eine Wirtschaftsgemeinschaft?

Unter Wirtschaftsgemeinschaft wird verstanden, dass die beiden Partner Freud und Leid miteinander teilen, einander Beistand und Dienste leisten und einander an den zur Bestreitung des Unterhalts, der Zerstreuung und der Erholung dienenden gemeinsamen Gütern teilnehmen lassen. Die Lebensgemeinschaft ist damit sowohl von einer zwischenmenschlichen als auch von einer wirtschaftlichen Komponente geprägt. Wenngleich ein Abstellen allein auf materielle Aspekte unter Ausblendung der seelischen Gemeinschaft unzulässig ist, dürfen die materiellen Aspekte dennoch nicht völlig vernachlässigt werden, weil sonst ein Zustand, wie er für das Zusammenleben von Ehegatten typisch ist, nicht mehr angenommen werden darf und die wirtschaftliche Bedeutung der Ehe für die Gatten nicht mehr ausreichend bedacht würde. Ein Mindestmaß an wirtschaftlicher Gemeinschaft ist daher unverzichtbar.

Was ist eine Geschlechtsgemeinschaft?

Lebensgemeinschaft setzt in der Regel auch wiederkehrenden Geschlechtsverkehr voraus. Letzteres ist nicht unter allen Umständen erforderlich, insbesondere dann nicht, wenn die zusammenlebenden Personen schon über ein gewisses Alter hinaus sind. Sie müssen aber so gemeinsam leben, wie Ehegatten unter gleichen Verhältnissen leben würden.

 

Sind diese drei Elemente mehr oder weniger ausgeprägt vorhanden, so besteht eine Lebensgemeinschaft und der Scheidungsunterhalt ruht.

Aktuellen Rechtsprechung:

In einer aktuellen Entscheidung hat sich der Oberste Gerichtshof (OGH) mit einem Grenzfall auseinandergesetzt. Im Ergebnis wurde die Lebensgemeinschaft verneint:

Eine Frau ließ sich scheiden. Sie erhielt von ihrem Exmann Scheidungsunterhalt. Der Grund spielt dabei keine Rolle. Diese Frau ging nunmehr mit einem Mann, der im gleichen Haus in einer Wohnung über ihr wohnte, eine mehr oder weniger feste Beziehung ein. Die Frage war, ob eine Lebensgemeinschaft bestand.

Ganz unstrittig war, dass die Frau mit dem Nachbarn in unregelmäßigen Abständen Geschlechtsverkehr hatte. Dabei übernachten sie auch fallweise gemeinsam. Es befanden sich keine persönlichen Gegenstände des einen in der Wohnung des anderen. Keiner verfügte über einen Schlüssel zur Wohnung des anderen. Manchmal übernachtete die Frau in der Wohnung des Nachbarn. Selten übernachtete der Nachbar in der Wohnung der Frau, die dort mit den beiden erwachsenen Töchtern lebte. Die Haushalte wurden getrennt geführt. Es wurde weder gemeinsam eingekauft noch gemeinsam gekocht. Jeder wusch die eigene Wäsche. Es wurde nur selten gemeinsam gegessen. Die beiden unterstützten sich weder in der Haushaltsführung noch bei Reparaturarbeiten in der Wohnung. Keiner unterstützte den anderen finanziell. Es gab kein gemeinsames Konto und keine gemeinsamen Anschaffungen. Bei gemeinsam unternommenen Ausflügen und Urlauben wurden die Kosten ganz genau geteilt und abgerechnet.

Der OGH sah in der oben beschriebenen Situation keine Lebensgemeinschaft. Da weder eine Wirtschafts- noch eine Wohngemeinschaft vorlag.

Der Exmann der Frau argumentierte, dass eine Wohngemeinschaft schon vorliegen würde, da die beiden Wohnungen ja direkt übereinander liegen würden. Der OGH meinte dazu, dass das zwar ein Indiz für eine Lebensgemeinschaft ist, da konkret aber genau darauf geachtet wurde, dass eben keine wirtschaftliche Verflechtungen stattfanden, war keine Lebensgemeinschaft gegeben.

Im Ergebnis ist es eine Frage des Einzelfalles, ob eine Lebensgemeinschaft vorliegt. Es ist daher ratsam, in Zweifelsfällen einen Rechtsanwalt zu befragen.

Unser Experte:

Dr. Franz Haunschmidt, Partner unserer Kanzlei ist ausgewiesener Experte für Familienrecht.

Rechtsanwalt Dr. Franz Haunschmidt vertritt auch Sie gerne in sämtlichen Rechtsfragen zur Ehe, Scheidung und zum Unterhalt.

Dr. Franz Haunschmidt

Rechtsanwalt und Partner

Franz Haunschmidt ist seit 1992 Rechtsanwalt und Partner der Kanzleigemeinschaft.

Spezialgebiete von Dr. Haunschmidt sind Liegenschafts- und Vertragsrecht, Unternehmensnachfolge, Familien- und Erbrecht.
Er ist Autor einiger Praxishandbücher des österreichischen Erbrechtes, die bereits in mehreren Auflagen erschienen sind und laufend aktualisiert werden.

Dr. Haunschmidt zählt zum ausgesuchten Kreis jener Anwälte, die als zusätzliche Qualifikation über die Ausbildung zum Notar verfügen. Im Rahmen seiner beruflichen Schwerpunkte ist Dr. Haunschmidt als Kurs- und Seminarleiter, insbesondere in der Rechtsanwaltsausbildung und im Bankenbereich tätig.


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