Sie haben Fragen rund ums Erbrecht, Testament oder den Pflichtteil? Sie haben einen Todesfall in der Familie oder benötigen Unterstützung im Verlassenschaftsverfahren oder bei der Planung Ihrer Vermögensnachfolge? Sie fühlen sich um Ihr Erbe betrogen oder übergangen? Sie benötigen Hilfe bei der Durchsetzung oder Abwehr von Pflichtteilsansprüchen?

Dr. Franz Haunschmidt

Wir unterstützten Sie gerne in sämtlichen erbrechtlichen Angelegenheiten. Sei es zu Lebzeiten bei der Errichtung eines Testaments, bei der Errichtung und Durchführung von Übergabsverträgen, Erbverträgen oder Pflichtteilsverzichtsverträgen. Sei es nach einem Todesfall im Verlassenschaftsverfahren, bei der Durchsetzung Ihres Erbanspruchs, der Anfechtung eines Testaments oder der Durchsetzung Ihres Pflichtteils.

Gerne beantworten wir Ihre erbrechtlichen Fragen in einem Beratungsgespräch. Eine eingehende Beratung ist entscheidend, um auf die Einzelheiten Ihres Falles einzugehen.

Unser Experte Rechtsanwalt Dr. Franz Haunschmidt ist ausgewiesener Spezialist für Erbrecht und Autor erbrechtlicher Fachbücher. Er hat langjährige Erfahrung auch in komplexen Erbverfahren und vertritt Erben und Pflichtteilsberechtigte seit Jahrzehnten außergerichtlich sowie in gerichtlichen Verfahren.

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Häufig gestellte Fragen:

Allgemeine Fragen:

Wie schütze ich mein Familienvermögen?

Gute Planung ist alles. Welche Maßnahmen notwendig sind, um Ihr Familienvermögen zu schützen, ist ganz von Ihrer individuellen Situation abhängig.
Mögliche Maßnahmen sind dabei:
– Die Erstellung eines Testaments.
– Die „vorgezogene Erbfolge“, also die Übergabe von Vermögenswerten bereits zu Lebzeiten.
– Die Vereinbarung von Erbrechts- und / oder Pflichtteilsverzichten.
– Die Errichtung einer Privatstiftung.
– Und vieles mehr.
Im Rahmen eines Beratungsgesprächs gehen wir mit Ihnen die Möglichkeiten durch und beraten Sie dabei, die für Sie ideale Lösung zu finden.

Wie vermeide ich Streitigkeiten in der Familie?

Im Todesfalls kommt es nicht selten dazu, dass sich Familien zerstreiten. Auch wenn solche Streitigkeiten nicht verhindert werden können, so können gewisse Maßnahmen durchaus helfen, das Risiko von Streitigkeiten zu verringern. Die Erstellung eines Testaments kann dabei helfen, Ihre Wünsche auch nach Ihrem Tod klar an Ihre Familie zu kommunizieren. Es ist aber auch möglich eine „vorgezogene Erbfolge“ durchzuführen, um die Vermögenswerte bereits zu Lebzeiten an die nächste Generation zu übertragen. So können Sie sicherstellen, dass Sie im Fall von Streitigkeiten noch selbst schlichtend eingreifen können. Wenn Sie das Risiko von Streitigkeiten reduzieren wollen, ist es jedenfalls zu empfehlen, die Frage der Vermögensnachfolge aktiv anzugehen. Wir beraten Sie gerne, welche Möglichkeiten bestehen, die Erbfolge möglichst klar und damit hoffentlich auch möglichst ohne Streit in der Familie zu lösen.

 

Häufig gestellte Fragen zum Testament:

Was ist ein Testament?

Ein Testament ist eine letztwillige Verfügung, meistens ein schriftliches Dokument, womit bereits zu Lebzeiten das Schicksal der künftigen Verlassenschaft geregelt wird. Die Verlassenschaft ist die Summe aller Aktiva und Passiva, also sämtlicher Vermögenswerte und Schulden, die der Verstorbene hatte. Bei der Erstellung des Testaments sind besondere Formvorschriften zu beachten. Aufgrund der Bedeutung des Testaments sollte bei der Erstellung ein Rechtsanwalt beigezogen werden.

Welche Vorschriften sind bei der Erstellung eines Testaments zu beachten?

Es gibt mehrere Formen von Testamenten. Zu unterscheiden sind insbesondere das eigenhändige und das fremdhändige Testament.

Das eigenhändige Testament ist eine letztwillige Verfügung, bei der der Testamentsverfasser den gesamten Text eigenhändig (also mit der Hand, nicht mit einer Schreibmaschine oder einem Computer) geschrieben und unterschrieben hat. Ein Datum ist nicht notwendig, aber sehr zu empfehlen, da dies im Verlassenschaftsverfahren Klarheit bringen kann, welches Testament das jüngste ist. An der Identität des Testamentsverfassers darf kein Zweifel bestehen. Es sollte daher immer mit dem vollen Namen unterschrieben werden. Zeugen sind für das eigenhändige Testament nicht notwendig. Damit ein eigenhändiges Testament nach dem Tod gefunden wird, empfiehlt es sich, das Testament bei einem Rechtsanwalt zu hinterlegen und von diesem in das Testamentsregister eintragen zu lassen.

Das fremdhändige Testament ist eine letztwillige Verfügung, die nicht vom Testamentserrichter selbst geschrieben und unterschrieben wurde. Alle Testamente, die mit der Schreibmaschine oder einem Computer geschrieben sind oder die von einer anderen Person handschriftlich geschrieben sind, sind fremdhändige Testamente. Damit das fremdhändige Testament formgültig ist, sind besondere Formvorschriften zu beachten: Das Testament muss vom Testamentserrichter eigenhändig unterschrieben werden. Das Testament muss einen vom Testamentserrichter eigenhändig geschriebenen Zusatz enthalten, dass das Testament seinen letzten Willen enthält (zB „Das ist mein letzter Wille“). Zusätzlich muss das Testament von 3 gleichzeitig anwesenden Zeugen, deren Identität aus dem Testament hervorgeht, unterschrieben werden. Sie müssen dabei bestätigen, dass die Urkunde den letzten Willen des Erblassers enthält (zB Zusatz „als Testamentszeuge“).

Um sicherzugehen, dass sämtliche Formvorschriften eingehalten werden, empfiehlt es sich, einen spezialisierten Rechtsanwalt zu Rate zu ziehen. Wir unterstützen Sie gerne bei der Erstellung Ihres Testaments.

Welche Personen können keine Testamentszeugen sein?

Als Zeugen kommen keine Personen in Betracht,
– die unter 18 Jahre alt sind,
– die blind, taub, oder stumm sind,
– die die Sprache des Testaments nicht verstehen,
– die befangen sind (zB durch das Testament Begünstigte und deren verwandte und verschwägerte Personen).

Kann ich mein Testament wieder ändern?

Ja, ein Testament kann wieder geändert werden. Ein späteres Testament hebt ein früheres Testament in der Regel auf. Im Detail gibt es einige Sonderregeln zu beachten, sodass es sich empfiehlt, einen Rechtsanwalt aufzusuchen.

Was sind häufige Fehler bei Testamenten?

Häufige Fehler bei Testamenten sind:
– Zu wenige Zeugen unterschreiben: Bei fremdhändigen Testamenten müssen 3 testierfähige und unbefangene Zeugen unterschreiben.
– Die Zeugen vergessen den Zusatz „als Testamentszeuge“.
– Die Zeugen sind befangen: Zum Beispiel Verwandte des Begünstigten
– Die Zeugen sind nicht gleichzeitig anwesend.
– Die Identität der Zeugen ist nicht klar: Diese muss klar aus dem Testament hervorgehen.
– Das Testament wird auf mehreren losen Blättern errichtet: Es kommt auf die „Urkundeneinheit“ an, welche komplizierten Regelungen unterliegt. Wenn möglich sollte daher das Testament samt sämtlichen Unterschriften auf einem Blatt Papier geschrieben werden.

Was ist ein Testamentsregister?

Das Testamentsregister der österreichischen Rechtsanwälte ist ein zentrales Register in das Rechtsanwälte von ihnen übernommene Testamente eintragen können. Im Register werden nur die persönlichen Daten des Testamentserrichters und das Datum der Testamentserrichtung erfasst, nicht jedoch der Inhalt des Testaments. Im Fall des Ablebens wird vom für die Verlassenschaftsabhandlung zuständigen Notar in dieses Register Einsicht genommen, um zu überprüfen, ob ein Testament errichtet wurde. Wurde ein Testament errichtet, so kann sich der zuständige Notar dieses Testament vom Rechtsanwalt schicken lassen. So wird sichergestellt, dass ein Testament im Verlassenschaftsverfahren auch sicher beachtet wird. Es wird auch verhindert, dass jemand das Testament findet und verschwinden lässt.

Kann ein Testament angefochten werden?

Ein Testament kann aus mehreren Gründen angefochten werden:

Der Testamentsverfasser kann einem Irrtum unterliegen. Es müsste nachgewiesen werden, dass der Testamentserrichter bei Kenntnis der wahren Umstände, das Testament anders oder gar nicht errichtet hätte. Es wird versucht, dem wahren Willen des Testamentserrichters zum Durchbruch zu verhelfen.

Das Testament kann formungültig sein. Dies ist der Fall, wenn bei der Testamentserrichtung nicht sämtliche (teils sehr strenge) Formvorschriften eingehalten wurden. Typische Fehler, die zur Ungültigkeit des Testaments führen können, sind: Verwendung zu weniger oder der falschen Zeugen; das Testament wurde auf mehreren losen Blättern errichtet; das fremdhändige Testament enthält keine eigenhändig geschriebene Nuncupatio, also keinen Zusatz wie „das ist mein letzter Wille“.

Der Testamentsverfasser war gar nicht mehr testierfähig, weil er schon schwer krank oder dement war. Auch hier will das Gesetz dem wahren Willen des Testierfähigen zum Durchbruch verhelfen. Kann der Testamentsverfasser keinen klaren Willen mehr bilden, kann das Testament ungültig sein. Der Testamentserfasser muss bei der Testamentserrichtung zumindest die Fähigkeiten einer 14-jährigen Person haben, um testieren zu können. Auch psychische Krankheiten oder vorübergehende Beeinträchtigungen wie Rauschzustände können die Testierfähigkeit ausschließen.

Was passiert, wenn der Verstorbene schon zu krank oder dement war, um ein Testament zu errichten?

Wenn dem Testamentserrichter im Zeitpunkt der Errichtung des Testaments die Testierfähigkeit fehlte, wenn er also nicht einmal jene Fähigkeiten hatte, die eine 14-jährige Person üblicherweise hat, könnte das Testament ungültig sein und angefochten werden.

Was ist ein Legat? Was ist ein Vermächtnis? Was ist ein Kodizill?

Wird in einer letztwilligen Verfügung nicht über das gesamte Vermögen des Testamentserrichters verfügt, sondern nur über einen Teil, spricht man juristisch nicht von einem Testament. Die Regeln über die Testamente sind aber ebenso anwendbar.

Von einem Legat spricht man, wenn jemand im Todesfall nur bestimmte Vermögensteile erhält, jedoch nicht als Erbe eingesetzt wird.

Von einem Kodizill spricht man, wenn jemand andere letztwillige Verfügungen macht, ohne einen Erben einzusetzen.

Was ist ein Erbvertrag?

Erbverträge können nur zwischen Ehegatten geschlossen werden. Als Vertrag kann er nur im Einvernehmen wieder abgeändert werden. Im Gegensatz zum Testament, das jederzeit wieder abgeändert werden kann, ist ein Erbvertrag daher eine bindende Verfügung über das, was im Todesfall mit dem Vermögen geschehen soll.

Ein Erbvertrag ist immer nur über drei Viertel des Vermögens möglich. Das „reine Viertel“ muss zur freien Verfügung bleiben. Über den Teil, über den kein Erbvertrag errichtet wurde, kann ein Testament errichtet werden. Wird darüber keine Verfügung getroffen, erben die gesetzlichen Erben diesen freien Teil. Bei Erbverträgen bestehen besondere Formvorschriften.

Kann ich mein Vermögen vor meinem Tod einfach verschenken?

Grundsätzlich ist es möglich, Ihr Vermögen vor dem Todesfall zu verbrauchen oder zu verschenken.

Geschenke, die aber innerhalb von 2 Jahren vor dem Tod gemacht wurden, sind bei den Pflichtteilsansprüchen zu berücksichtigen.

Werden Geschenke an pflichtteilsberechtigte Personen gemacht, so sind diese Geschenke unabhängig davon, wann sie gemacht wurden, bei den Pflichtteilsansprüchen der anderen pflichtteilsberechtigten Personen zu berücksichtigen.

Pflichtteilsberechtigte Personen sind der Ehegatte oder eingetragene Partner des Verstorbenen und die direkten Nachkommen des Verstorbenen. Enkel des Verstorbenen sind pflichtteilsberechtigt, wenn ihre Eltern bereits vorverstorbenen sind.

Was ist eine Schenkung auf den Todesfall?

Eine Schenkung auf den Todesfall wird unter Lebenden abgeschlossen, aber erst nach dem Tod des Geschenkgebers erfüllt. Es müssen daher sowohl der Geschenkgeber als auch der Geschenknehmer zustimmen. Die Schenkung auf den Todesfall hat strenge Formvoraussetzungen. Insbesondere ist ein Notariatsakt zu errichten. Wurden diese Formvorschriften nicht eingehalten, jedoch die Formvorschriften eines Testaments, kann die Schenkung in ein Vermächtnis umgedeutet werden.

Was ist ein Übergabevertrag?

In einem Übergabevertrag können Sie Ihr Vermögen bereits zu Lebzeiten an zum Beispiel Ihre Kinder übergeben und damit Ihr Erbe bereits zu Lebzeiten regeln. Oft werden Übergabeverträge mit Pflichtteilsverzichtverträgen verbunden. Damit kann bereits zu Lebzeiten sichergestellt werden, dass das Vermögen tatsächlich so aufgeteilt wird, wie Sie es wünschen und später keine Ansprüche von möglichen Pflichtteilsberechtigten gestellt werden.

In Übergabeverträgen können Sie sich bestimmte Rechte, wie zB Wohnungsgebrauchsrechte oder Fruchtgenussrechte zurückbehalten, oder aber den Erben gewisse Verpflichtungen auferlegen („Ausgedinge“). Damit können Sie sicherstellen, dass Sie, obwohl Sie Ihr Vermögen bereits übergeben haben, im Alter ausreichend abgesichert sind.

Was ist ein Wohnungsgebrauchsrecht?

Das Wohnungsgebrauchsrecht ist das persönliche Recht, eine Wohnung oder ein Haus persönlich zu Wohnzwecken zu gebrauchen. Eine Vermietung oder Weitergabe an Dritte ist in der Regel nicht möglich. Die konkrete Ausgestaltung kann vertraglich geregelt werden. Ebenso kann geregelt werden, wer die Kosten des Hauses bzw der Wohnung zu tragen hat.

Was ist ein Fruchtgenussrecht?

Das Fruchtgenussrecht gibt einer Person das Recht eine Sache, wie eine Wohnung oder ein Haus, selbst zu nutzen oder die Erträge (die „Früchte“) aus der Sache für sich zu behalten. Bei einer Wohnung wären das die Mieteinnahmen. Als Fruchtgenussberechtigter ist man in der Regel verpflichtet, die Kosten für die Instandhaltung selbst zu tragen, dafür erhält man auch die Erträge der Sache.

Was ist ein Belastungs- und Veräußerungsverbot?

Ein Belastungs- und Veräußerungsverbot verhindert, dass das Eigentum an einem Grundstück übertragen wird oder das Grundstück mit Pfandrechten belastet wird. Damit es auch Dritten gegenüber gültig wird, muss es im Grundbuch eingetragen werden. Eine Eintragung im Grundbuch ist nur möglich, wenn das Belastungs- und Veräußerungsverbot zugunsten von Ehegatten, eingetragene Partner, Eltern und Kinder, Wahl- oder Pflegekinder oder deren Ehegatten oder eingetragene Partner eingetragen wird.

Belastungs- und Veräußerungsverbote werden gerne bei Schenkungen eingesetzt, um zu verhindern, dass der Geschenknehmer, wie etwa die eigenen Kinder, das Geschenk veräußern oder mit Hypotheken belasten. Als solches dient das Belastungs- und Veräußerungsverbot auch dem Zweck, das Familienvermögen zu erhalten.

 

Häufig gestellte Fragen zum Pflichtteilsanspruch:

Was ist ein Pflichtteilsanspruch?

Grundsätzlich kann jedermann über sein Vermögen durch ein Testament frei verfügen. Im Testament kann jede beliebige Person als Testamentserbe eingesetzt werden. Damit gewisse Personen nicht leer ausgehen, bestimmt das Pflichtteilsrecht, dass gewisse Personen jedenfalls etwas „erben“ müssen, auch wenn eine andere Person vom Verstorbenen durch ein Testament begünstigt wurde. Diesen Anspruch nennt man Pflichtteilsanspruch. Der Pflichtteilsanspruch ist kein direkter Anspruch auf gewisse Gegenstände in der Verlassenschaft, sondern ein Geldanspruch gegen die Testamentserben.

Wer ist Pflichtteilsberechtigt?

Pflichtteilsberechtigt sind
– die Nachkommen (das sind die Kinder, Enkel, usw) des Verstorbenen, und
– der Ehepartner oder eingetragene Partner des Verstorbenen.
Bis zum 31.12.2016 waren auch die Eltern des Verstorbenen pflichtteilsberechtigt.

Wie hoch ist der Pflichtteil?

Der Pflichtteils ist von der Höhe des gesetzlichen Erbrechts abhängig. Er beträgt die Hälfte der gesetzlichen Erbquote.

Zur Berechnung wird also so getan, als hätte der Verstorbene kein Testament errichtet. Die Pflichtteilsberechtigten erhalten dann einen Pflichtteil in Höhe der Hälfte des so ermittelten gesetzlichen Erbrechts. Beispiel: Der Verstorbene hinterlässt seine Ehefrau und 3 Kinder. Hätte er kein Testament errichtet würde die Ehefrau 1/3 und die Kinder jeweils 2/9 erben. Die Höhe des Pflichtteils beträgt daher bei der Ehefrau 1/6 und den drei Kindern jeweils 1/9.

Gibt es Ausnahmen vom Pflichtteil?

Es gibt mehrere Ausnahmen vom Pflichtteil:
– Auf den Pflichtteil kann verzichtet werden.
– Bei gewissen Gründen kann eine Enterbung erfolgen.
– Kein Anspruch besteht bei Erbunwürdigkeit.
– Unter gewissen Gründen ist eine Pflichtteilsminderung möglich.

Wann ist eine Enterbung möglich?

Das Wort Enterbung wird in zwei verschiedenen Varianten verwendet. Die Enterbung im unjuristischen Sinn kann bedeuten, dass ein Testamentserrichter ein Person, die ohne Testament erben würde, im Testament nicht bedenkt, sohin übergeht. Diese Person wird dann nicht Erbe des Testamentserrichters. Gehört diese Person allerdings zum Kreis der pflichtteilsberechtigten Personen, so steht ihr nach wie vor ein Pflichtteil zu.

Wenn Juristen von Enterbung sprechen, meinen Sie die Möglichkeit, auch diesen Pflichtteil auszuschließen. Dies ist nur bei bestimmten Enterbungsgründen möglich.
Enterbungsgründe sind:

Ein Pflichtteilsberechtigter kann enterbt werden, wenn er
– gegen den Verstorbenen eine gerichtlich strafbare Handlung begangen hat, die nur vorsätzlich begangen werden kann und mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist,
– gegen den Ehegatten, eingetragenen Partner, Lebensgefährten oder Verwandten in gerader Linie, die Geschwister des Verstorbenen und deren Kinder, Ehegatten, eingetragenen Partner oder Lebensgefährten sowie die Stiefkinder des Verstorbenen eine gerichtlich strafbare Handlung begangen hat, die nur vorsätzlich begangen werden kann und mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist,
– absichtlich die Verwirklichung des wahren letzten Willens des Verstorbenen vereitelt oder zu vereiteln versucht hat,
– dem Verstorbenen in verwerflicher Weise schweres seelisches Leid zugefügt hat,
– sonst seine familienrechtlichen Pflichten gegenüber dem Verstorbenen gröblich vernachlässigt hat, oder
– wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer lebenslangen oder zwanzigjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist.

Wann ist eine Pflichtteilsminderung möglich?

Der Pflichtteil kann auf die Hälfte gemindert werden, wenn zwischen dem Verstorbenen und dem Pflichtteilsberechtigten zu keiner Zeit oder zumindest über einen längeren Zeitraum vor dem Tod kein Verhältnis bestanden hat, wie es zwischen solchen Verwandten üblicherweise besteht.

Die Pflichtteilsminderung ist ausgeschlossen, wenn der Kontakt vom Verstorbenen zu Lebezeiten grundlos verweigert wurde oder der Verstorbene berechtigten Anlass zur Kontaktvermeidung gegeben hat.

Was ist eine Pflichtteilsstundung?

Der Pflichtteilsanspruch wird direkt mit dem Tod des Erblassers fällig. Ab diesem Zeitpunkt sind auch Zinsen zu bezahlen. Der Anspruch kann aber erst frühestens 1 Jahr nach dem Tod des Erblassers geltend gemacht werden. Dies hat den Grund darin, dass sich erst im Verlassenschaftsverfahren herausstellt, wie hoch der Anspruch des Pflichtteilberechtigten tatsächlich ist.

Zusätzlich besteht die Möglichkeit den Pflichtteilsanspruch zu stunden. Das bedeutet, dass der Pflichtteilsanspruch nicht sofort erfüllt werden muss. Die Stundung kann durch den Erblasser in seiner letztwilligen Verfügung oder vom Gericht angeordnet werden. Eine letztwillige Stundung ist bis zu 5 Jahre, eine gerichtliche bis zu 10 Jahre möglich. Alternativ kann auch eine Ratenzahlung angeordnet werden. Im Detail ist die Stundung von mehreren Faktoren abhängig. Wir beraten Sie gerne zu den Details der Pflichtteilsstundung.

Wie schnell muss ein Pflichtteilsanspruch geltend gemacht werden?

Das Recht den Pflichtteil zu fordern, verjährt innerhalb von 3 Jahren ab Kenntnis vom Bestehen des Anspruchs. Es empfiehlt sich daher, den Anspruch innerhalb von 3 Jahren nach dem Tod des Erblassers geltend zu machen.

 

Häufig gestellte Fragen zum Verlassenschaftsverfahren:

Was ist die Verlassenschaft?

Die Verlassenschaft ist die Gesamtheit aller Rechte und Verbindlichkeiten des Verstorbenen, welche auf die Erben übergehen.

Was ist das Verlassenschaftsverfahren?

Das Verlassenschaftsverfahren ist ein Verfahren, das nach dem Tod einer Person eingeleitet wird. Das passiert automatisch. Es ist ein Gerichtsverfahren, das aber von einem Notar (dem sogenannten Gerichtskommissär) geleitet wird. In diesem Verlassenschaftsverfahren werden sämtliche Vermögensangelegenheiten des Verstorbenen geregelt. Ziel ist es, das Vermögen und die Schulden des Verstorbenen zu ermitteln und im Anschluss den Erben die Vermögenswerte zu übergeben (sogenannte Einantwortung). Im Verlassenschaftsverfahren werden auch Testamente angefragt und auf ihre Gültigkeit überprüft. So soll dem wahren Willen des Verstorbenen nachgegangen werden.

Wie läuft das Verlassenschaftsverfahren ab?

Das Standesamt erstellt eine Sterbeurkunde für den Verstorbenen. Diese wird an das Bezirksgericht, das für den Verstorbenen zuständig ist, übermittelt. Das Bezirksgericht leitet das Verlassenschaftsverfahren ein und bestellt einen Notar als Gerichtskommissär. Danach werden potenzielle Erben des Verstorbenen vom Gerichtskommissär aufgefordert, an der Todesfallaufnahme mitzuwirken. Dabei wird ein Formular ausgefüllt. Die Todesfallaufnahme dient der Feststellung der erbberechtigten Personen und der Ermittlung des Verlassenschaftsvermögens, der Verbindlichkeiten und der Feststellung der Pflichtteilsberechtigten. Im Verlassenschaftsverfahren werden dann Erbantrittserklärungen abgegeben. Diese kann bedingt oder unbedingt erfolgen (zu den Details siehe eine Frage weiter unten). Der Notar protokolliert sämtliche Erbantrittserklärungen und andere Anträge der Erben. Die Einantwortung beendet das Verlassenschaftsverfahren. Die Einantwortung ist ein Beschluss des Gerichts, mit dem den Erben das Verlassenschaftsvermögen förmlich übertragen wird.

Wenn widerstreitende Erbantrittserklärungen vorliegen, sich die Erben also nicht einig darüber sind, wer wie viel erben soll, kommt es zum gerichtlichen Erbrechtsfeststellungsverfahren. Dabei muss man sich von einem Anwalt vertreten lassen, wenn das Verlassenschaftsvermögen über € 5.000,00 beträgt.

Was ist der Unterschied zwischen einer bedingten und einer unbedingten Erbantrittserklärung?

Bei einer unbedingten Erbantrittserklärung haftet der Erbe, der diese Erklärung abgegeben hat, für alle Schulden des Verstorbenen. Auch dann, wenn das Verlassenschaftsvermögen geringer ist als die Schulden. Es kann daher sein, dass der Erbe die Schulden des Verstorbenen mit seinem eigenen Vermögen bezahlen muss. Es ist daher bei der Abgabe einer unbedingten Erbantrittserklärung besondere Vorsicht geboten! Alle Erben, die eine unbedingte Erbantrittserklärung abgegeben haben, haften obendrein solidarisch, das bedeutet, dass jeder Erbe für sämtliche Schulden und nicht nur für einen Teil der Schulden haftet. Vorteil der unbedingten Erbantrittserklärung ist, dass das Verfahren einfacher ist, da kein Inventar errichtet werden muss und die Verlassenschaftsgegenstände nicht geschätzt werden müssen. Sie ist daher auch kostengünstiger.

Bei einer bedingten Erbantrittserklärung haftet der Erbe nicht mit seinem gesamten eigenen Vermögen, sondern nur bis zur Höhe der Vermögenswerte (der „Aktiva“) die er übernommen hat. Das Haftungsrisiko ist damit deutlich reduziert. Eine bedingte Erbantrittserklärung ist daher jedenfalls dann zu empfehlen, wenn der Erbe keine Kenntnis darüber hat, welche Vermögen und Schulden der Verstorbene möglicherweise hat. Bei Abgabe einer bedingten Erbantrittserklärung wird ein Inventar über die Vermögenswerte der Verlassenschaft errichtet. Diese Werte werden auch geschätzt. Das Verfahren ist daher etwas länger und teurer.

Kann ich auf mein Erbe verzichten?

Ja, Sie können auf das Erbe verzichten. Dies macht etwa Sinn, wenn die Verlassenschaft überschuldet ist, und Sie kein Interesse an den (möglicherweise sentimental wertvollen) Gegenständen in der Verlassenschaft haben. Bei kleinen Vermögen ist auch eine Überlassung an Zahlungs statt möglich. Verzichtet ein Erbe auf sein Erbrecht und sind noch andere Erben vorhanden, so wird der freiwerdende Anteil auf diese übrigen Erben aufgeteilt.

Was passiert, wenn sich die Erben im Verlassenschaftsverfahren nicht einig sind?

Werden nicht zusammenpassende Erbantrittserklärungen abgegeben (etwa 3 Personen beantragen jeweils die Hälfte des Erbes), so kommt es zunächst zu einem Einigungsversuch vor dem Notar. Können sich die potenziellen Erben nicht einigen, legt der Notar den Verlassenschaftsakt dem Bezirksgericht vor. Dieses führt dann ein Erbrechtsfeststellungsverfahren durch und prüft, welcher der Erben das bessere Erbrecht hat und daher Erbe wird.

Können die Erben eine andere Aufteilung beschließen als sie im Testamente vorgesehen ist?

Wenn sich alle Erben einig sind, können sie das Erbe auch anders aufteilen, als dies im Testament vorgesehen ist. Dazu ist ein Erbteilungsübereinkommen notwendig. Über die Details und die Möglichkeit von Erbteilungsübereinkommen beraten wir Sie gerne.

Brauche ich einen Anwalt im Verlassenschaftsverfahren?

Im Verlassenschaftsverfahren besteht keine Anwaltspflicht. Verlassenschaftsverfahren sind jedoch komplex. Der Notar berücksichtigt im Verlassenschaftsverfahren nicht die Interessen der einzelnen Personen, sondern wird für das Gericht tätig. Es ist daher empfehlenswert einen spezialisierten Anwalt beizuziehen. Besonders in zwei Szenarien, ist es sehr zu empfehlen, einen Anwalt beizuziehen:

Szenario 1: Die Erben sind zerstritten oder es ist unklar, wer Erbe ist:
Wenn sich die Erben nicht einig sind, oder unklar ist, wer Erbe ist, empfiehlt es sich frühzeitig einen Anwalt im Verlassenschaftsverfahren beizuziehen. Der Anwalt kann sie dabei unterstützen bereits im Verlassenschaftsverfahren zu Ihrem Recht zu kommen und kann möglicherweise teure Verfahren, welche später notwendig werden würden, verhindern. Er unterstützt Sie auch strategisch im Verfahren und bewahrt sie vor Fehlentschlüssen. Kommt es zu einem Erbrechtsfeststellungsverfahren herrscht Anwaltspflicht ab einem Vermögen von € 5.000,00.

Szenario 2: Alle Erben sind sich einig:
In solche einem Fall können alle Erben einen Anwalt zum Erbenmachthaber bestellen. Wenn alle Erben gemeinsam dem Anwalt eine Vollmacht geben, kann er als Erbenmachthaber das Verlassenschaftsverfahren schriftlich durchführen. Das ist für Sie jedenfalls angenehmer, da Sie nicht persönlich zur Verlassenschaftsabhandlung vor dem Notar erscheinen müssen. Diese Verfahrensart führt auch zu niedrigeren Notargebühren.

Was ist eine Überlassung an Zahlungs statt? Was passiert, wenn das Begräbnis mehr kostet, als der Verstorbene Vermögen hatte?

In einem solchen Fall kommt es zur Überlassung an Zahlungs statt. Diejenige Person, die die Begräbniskosten bezahlt hat, erhält dann üblicherweise den Nachlass.

Wie setze ich mein Erbrecht durch?

Das Erbrecht wird im Verlassenschaftsverfahren geklärt. Wenn keine Einigung zwischen den Erben erreicht wird und widerstreitende Erbantrittserklärungen bestehen, kommt es zum Erbrechtsfeststellungsverfahren. Dort wird geklärt, welcher der Erben das beste Erbrecht hat und daher zum Erben wird. Ist das Verlassenschaftsverfahren bereits durch eine Einantwortung beendet steht noch die Möglichkeit einer Erbschaftsklage gegen den Scheinerben offen.

Was passiert, wenn eine Peron geerbt hat und nun ein neues Testament oder ein anderer Erbe auftaucht?

In einem solchen Fall wurde das Erbe bereits einer Person eingeantwortet also förmlich übergeben. Es ist daher eine Erbschaftsklage gegen den eingeantworteten Erben einzubringen. In dem dadurch eingeleiteten Gerichtsverfahren wird geprüft, welcher Erbe das bessere Erbrecht hat.

Wie setze ich meinen Pflichtteilsanspruch durch?

Wenn der Pflichtteilsanspruch nicht bereits im Verlassenschaftsverfahren durch ein Pflichtteilsübereinkommen einvernehmlich zwischen den Erben und den Pflichtteilsberechtigten geregelt wurde, muss der Pflichtteilsberechtigte eine Pflichtteilsklage bei Gericht einbringen. Dies ist auch möglich, wenn der Pflichtteilsberechtigte zu wenig erhalten hat (Pflichtteilsergänzungsklage) oder aufgrund von Schenkungen der Pflichtteil höher ausfallen hätte müssen (Schenkungspflichtteilsklage).

Wie wehre ich einen Pflichtteilsanspruch ab?

Als Erbe sind Sie verpflichtet, den Pflichtteilsberechtigten den Pflichtteil auszuzahlen. Es gibt mehre Gründe, wieso der Pflichtteil entfallen kann oder zu mindern ist (siehe dazu die beantworteten Fragen oben). Werden Pflichtteilsansprüche gegen Sie geltend gemacht, ist es sehr zu empfehlen einen spezialisierten Anwalt beizuziehen. Wir unterstützen Sie gerne bei der Abwehr von Pflichtteilsansprüchen und helfen Ihnen dabei, die richtigen Argumente zu finden, um den Pflichtteilsanspruch möglichst gering zu halten.

Wie wehre ich mich gegen falsche / unrichtige Testamente?

Testamente können gefälscht, formungültig oder unwirksam sein. Im Verlassenschaftsverfahren kann im Rahmen eines Erbrechtsfeststellungsverfahrens auch die Wirksamkeit von Testamenten überprüft werden. Außerhalb des Verlassenschaftsverfahrens ist eine Erbschaftsklage notwendig.

 

Häufig gestellte Fragen zur Unternehmensnachfolge:

Was ist bei Unternehmen im Erbfall zu beachten?

Unternehmen sind Vermögenswerte, die grundsätzlich den normalen erbrechtlichen Regeln folgen.

Unterschiede bestehen darin, ob das Unternehmen als Einzelunternehmen oder als Gesellschaft geführt wurde. Im Fall des Einzelunternehmens, ist der Verstorbene Eigentümer der zum Unternehmen gehörenden Sachen und Verträge. Diese werden an die Erben übertragen. Ist das Unternehmen in Form einer Gesellschaft geführt, wird grundsätzlich der Anteil an der Gesellschaft vererbt. Bei Gesellschaften sind jedenfalls auch die gesellschaftsrechtlichen Regeln zu beachten, die für jede Gesellschaftsform und je nach Gesellschaftsvertrag unterschiedlich ausgestaltet sein können. Diese Regelungen gehen den erbrechtlichen Regelungen vor.

Egal in welcher Form das Unternehmen geführt wird, die gesetzlich Erbfolge wirkt sich in der Regel nachteilig auf den Weiterbestand eines Unternehmens aus. Probleme ergeben sich dann, wenn mehrere Erben das Unternehmen gemeinsam fortführen. Erbteilungsansprüche und Erbstreitigkeiten können die wirtschaftliche Existenz des Unternehmens gefährden. Bei der Unternehmensnachfolge ist daher darauf Rücksicht zu nehmen, dass die erbrechtlichen Verfügungen (Testamente) und die gesellschaftsrechtlichen Verfügungen (Gesellschaftsvertrag) aufeinander abgestimmt sind.

Auf folgende Punkte sollte speziell geachtet werden:
– Es sollte darauf geachtet werden, dass der Betrieb ungeteilt fortgeführt werden kann, um den Fortbestand des Unternehmens zu sichern.
– Ungeeignete Nachfolger sollten vom Unternehmen ferngehalten werden.
– Steuerliche Gesichtspunkte sind zu berücksichtigen.
– Pflichtteilsansprüche sind zu berücksichtigen. Die Abfindung der Pflichtteilsansprüche kann zu Liquiditätsproblemen im Unternehmen führen.
– Eine Aufsplitterung von Unternehmensanteilen ist zu vermeiden, um die Stimmkraft und den Einfluss, den diese Anteile vermitteln aufrecht zu erhalten.

Eine fachkundige Beratung bei der Gestaltung der Unternehmensnachfolge ist daher unverzichtbar. Wir unterstützen Sie gerne in allen Fragen zur Unternehmensnachfolge.

Kann eine Umgründung helfen?

Umgründungen ermöglichen die steuerschonende Änderung der Rechtsform einer Gesellschaft. Ein Unternehmen kann so steuersparend von einer Gesellschaftsform auf eine andere Gesellschaftsform übertragen werden. Sollte sich bei der Planung Ihrer Unternehmensnachfolge herausstellen, dass eine andere Rechtsform für das gewünschte Ergebnis geeigneter ist, kann eine Umgründung helfen, Ihre Ziele zu erreichen.

Kann eine Umstrukturierung des Unternehmens helfen?

Eine Umstrukturierung kann dann Sinn machen, wenn Sie Ihr Unternehmen auf Ihre Erben aufteilen wollen. Es ist grundsätzlich denkbar, einzelne Unternehmensteile auf einzelne Erben aufzuteilen. Dies ist aber nur dann ratsam, wenn die Unternehmensteile unabhängig voneinander existieren können. Im Detail helfen wir Ihnen gerne bei Fragen zur Umstrukturierung Ihres Unternehmens, um eine optimale Unternehmensnachfolge zu gestalten.

Kann eine Privatstiftung helfen, meine Vermögensnachfolge zu regeln?

Privatstiftungen können sehr vermögenden Personen helfen, ihre Erbfolge zu regeln. Bei dieser Variante werden die Vermögenswerte, welche auch in einem Unternehmen bestehen können, auf längere Zeit gebunden. Dabei können unterschiedliche Zwecke verfolgt werden. Gemeinnützige und wohltätige Zwecke sind ebenso möglich, wie private Zwecke, wie die Erhaltung des Familienvermögens, oder die langfristige Absicherung der Nachkommen. Im Detail beraten wir Sie gerne über die Möglichkeiten und Sinnhaftigkeit von Privatstiftungen.

 

Häufig gestellte Fragen zur Vorsorge bei Krankheit:

Was ist eine Vorsorgevollmacht?

Mit einer Vorsorgevollmacht können Sie regeln, wer für Sie entscheiden soll, wenn Sie das selbst nicht mehr können. In der Regel wird eine solche Vorsorgevollmacht einer Vertrauensperson, wie einem Familienmitglied oder einem langjährigen Freund oder Nachbar eingeräumt. Die Vorsorgevollmacht wird erst wirksam, wenn Sie nicht mehr entscheidungsfähig sind.

Sie können die Vorsorgevollmacht vor einem Rechtsanwalt errichten. Die Vorsorgevollmacht wird im österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis (ÖZVV) registriert. Sie wird erst aktiviert, wenn Sie nicht mehr entscheidungsfähig sind und das von einem Arzt bestätigt wurde. Sie können dabei selbst festlegen, für welche Angelegenheiten die Vorsorgevollmacht wirksam werden soll. Möglich ist etwa, dass sie nur für ganz bestimmte Geschäfte oder aber ganz generell für alle Angelegenheiten eingeräumt wird. Ein Widerruf der Vorsorgevollmacht ist möglich.

Was ist eine Patientenverfügung?

Mit einer Patientenverfügung können Sie entscheiden, welche medizinischen Behandlungen Sie ablehnen. Diese Patientenverfügung wirkt dann, wenn Sie im Zeitpunkt der Behandlung nicht mehr entscheidungsfähig sind. Sie können damit verhindern, dass lebensverlängernde Maßnahmen gesetzt werden. Ärzte müssen sich an die Patientenverfügung halten.

Vor der Errichtung einer Patientenverfügung muss eine umfassende ärztliche Aufklärung erfolgen. Sie kann danach vor einem Rechtsanwalt errichtet werden. Die Patientenverfügung bleibt für 8 Jahre verbindlich und muss dann wieder erneuert werden. Die Patientenverfügung kann in ein Register eingetragen werden.

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