Sie haben Fragen zu Familienrecht, Ehe, Scheidung, Unterhalt oder Sorgerecht (Obsorge)? Sie planen mit ihrem Partner oder Lebensgefährten eine Liegenschaft zu erwerben oder zu heiraten? Sie wollen einen Ehevertrag schließen? Sie wollen sich trennen oder scheiden lassen? Sie benötigen Hilfe bei der Durchsetzung Ihren Unterhaltsansprüche? Sie machen sich Sorgen um Ihre Kinder und möchten die alleinige Obsorge?
Wir unterstützen Sie gerne in sämtlichen familienrechtlichen Angelegenheiten. Das Familienrecht ist sehr umfangreich. Es betrifft Rechtsverhältnisse zwischen Kinder und Eltern ebenso wie zwischen Ehegatten bzw. eingetragenen Partnern. Auch die Streitigkeiten zwischen Lebensgefährten, die nicht verheiratet sind, fallen im weitesten Sinne ins Familienrecht.
Gerne beantworten wir Ihre Fragen in einem Beratungsgespräch. Eine eingehende Beratung ist unerlässlich, um auf die Einzelheiten Ihres Falles einzugehen.
Unsere Experten Rechtsanwälte Dr. Franz Haunschmidt und Mag. Nikolaus Leutgöb sind Spezialisten für Familienrecht. Sie verfügen über langjährige Erfahrung in familienrechtlichen Streitigkeiten und konnten für ihre Mandanten bereits erhebliche Erfolge erzielen. Sie vertreten Mandanten regelmäßig sowohl außergerichtlich als auch in gerichtlichen Verfahren bei der Durchsetzung ihrer familienrechtlichen Ansprüche.
Gerede bei heiklen familienrechtlichen Streitigkeiten ist es wichtig, einen erfahrenen Rechtsanwalt beizuziehen. Wir helfen Ihnen dabei, in diesen häufig emotional sehr aufgeladenen Situationen einen kühlen Kopf zu bewahren und das Wesentliche nicht aus den Augen zu verlieren.
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Unter Obsorge versteht das Gesetz das Recht und die Pflicht ein minderjähriges Kind zu pflegen, zu erziehen, sein Vermögen zu verwalten und es zu vertreten. Der Obsorgeberechtigte hat sich auch um das körperliche Wohl und die Gesundheit, sowie die Aufsicht und Entwicklung des Kindes zu kümmern. Der Umfang der Obsorge ist vom Alter des Kindes abhängig.
Sind die Eltern des Kindes miteinander verheiratet kommt beiden Eltern die gemeinsame Obsorge zu.
Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet kommt grundsätzlich der Mutter die alleinige Obsorge zu. Die Eltern können aber vor einem Standesbeamten auch die gemeinsame Obsorge festlegen.
Die Eltern können vor Gericht die Obsorgeregelung einvernehmlich abändern. Dabei kann eine gemeinsame Obsorge beider Eltern, oder die alleinige Obsorge eines Elternteils vereinbart werden.
Sind sich die Eltern nicht einig, kann auch ein Elternteil allein bei Gericht die Beteiligung an der Obsorge (gemeinsame Obsorge) oder aber auch die Übertragung oder Entziehung der Obsorge (alleinige Obsorge) beantragen.
Maßgeblich für die Entscheidung über die Obsorge ist stehts das Kindeswohl.
Wenn die Eltern durch ihr Verhalten das Wohl des minderjährigen Kindes gefährden, so hat das Gericht die notwendigen Verfügungen zu treffen. Dies kann auch den Entzug der Obsorge zur Folge haben. Ein solcher Antrag kann von jeder Person angeregt werden.
Jedem Elternteil kommt grundsätzlich ein Kontaktrecht zum Kind zu. Manche verwenden auch den Begriff Besuchsrecht. Können sich die Eltern über die Ausübung des Kontaktrechts nicht einigen, so hat das Gericht den Kontakt zu regeln. Auch hier ist wieder das Kindeswohl maßgeblich.
Ja, insbesondere bei Gewaltanwendung gegen das Kind oder gegen eine wichtige Bezugsperson des Kindes kann das Kontaktrecht auch eingeschränkt oder untersagt werden. Gleiches gilt, wenn gegen das Wohlverhaltensgebot verstoßen wird.
Grundsätzlich haben auch Großeltern ein Recht auf Kontakt mit ihren Enkelkindern. Dieser Kontakt soll einvernehmlich mit den Eltern geregelt werden. Ist das nicht möglich, kann ein Antrag bei Gericht gestellt werden. Das Kontaktrecht zu den Großeltern kann auch eingeschränkt werden, wenn dadurch das Familienleben der Eltern oder die Beziehung der Eltern zum Kind gestört würde.
Eltern haben ihren Kindern Unterhalt zu leisten. Dies geschieht in verschiedenen Formen. Leben die Eltern in einem gemeinsamen Haushalt, so wird der Unterhalt meistens durch Naturalleistungen, also Zurverfügungstellung des Wohnraumes, von Nahrung, Kleidung und durch ein Taschengeld gedeckt. Sind die Eltern getrennt, so leistet typischerweise ein Elternteil den Unterhalt durch die Betreuung, der andere Elternteil durch Geld. Die Höhe des Unterhalts ist von vielen Faktoren abhängig. Entscheidend sind das Alter des Kindes, das Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils, die Betreuungsleistung des unterhaltspflichtigen Elternteils und vieles mehr. Gerne unterstützen wir Sie dabei, Ihre Unterhaltspflicht oder Ihren Unterhaltsanspruch zu berechnen und außergerichtlich oder gerichtlich durchzusetzen. Sollen Sie mit Unterhaltsforderungen konfrontiert sein, helfen wir Ihnen dabei, sich gegen ungerechtfertigte Unterhaltsforderungen zu wehren und helfen Ihnen Ihre Unterhaltspflicht zu minimieren.
Durch die Ehe entstehen besondere Rechte und Pflichten zwischen den Ehegatten. Insbesondere entstehen Beistands- und Unterhaltspflichten. Im Fall der Auflösung der Ehe können Unterhaltspflichten weiterbestehen. Außerdem kommt es im Normalfall zur Aufteilung des ehelichen Vermögens. Manche Rechtsfolgen der Ehe, sowie einer möglichen Scheidung können bereits vor Eingehen der Ehe in einem Ehevertrag geregelt werden. Wir beraten Sie gerne über die Möglichkeiten eines solchen Ehevertrages.
Ein Ehevertrag kann vor oder während der Ehe geschlossen werden. In solchen können Regelungen betreffend die ehelichen Ersparnisse, die Ehewohnung und das eheliche Gebrauchsvermögen getroffen werden. Eine Ehevertrag kann beispielsweise dabei helfen, zu verhindern, dass eine von einem Ehepartner in die Ehe eingebrachte Wohnung in die Hände des anderen Ehepartners fällt. Auch Unterhaltsvereinbarungen sind denkbar. Die Ehegatten sind bei den Vereinbarungen allerdings nicht ganz frei. Einerseits können Vereinbarungen sittenwidrig sein, andererseits hat das Gericht auch unter gewissen Vorrausetzungen die Möglichkeit, von einem Ehevertrag abzugehen. Gerade Unternehmer und vermögende Personen, aber auch Personen, die ein deutlich höheres Einkommen als ihr zukünftiger Ehepartner haben sind daher gut beraten, einen Ehevertrag aufzusetzen. Wir beraten Sie gerne über die Möglichkeiten eines Ehevertrages und entwerfen diesen gerne mit Ihnen.
Die Ehegatten müssen gemeinsam zum gemeinsamen Lebensaufwand entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit beitragen. Das ergibt sich aus der ehelichen Beistandspflicht. Bei größeren Gehaltsunterschieden zwischen den Eheleuten oder wenn einer der Ehegatten den Haushalt führt und nicht arbeiten geht, entstehen Unterhaltsansprüche gegen den besser verdienenden Ehegatten. Weiters besteht unter manchen Umständen ein Anspruch auf Sonderunterhalt. Die genaue Höhe wird mit Hilfe der sogenannten Prozentwertmethode berechnet und ist von mehreren Faktoren abhängig. Wir beraten Sie gerne über Ihre Unterhaltsrechte und -pflichten.
Grundsätzlich wird zwischen der einvernehmlichen und der strittigen (streitigen) Scheidung unterschieden. Unabhängig von der Art der Scheidung ist es empfehlenswert einen auf Familienrecht spezialisierten Rechtsanwalt beizuziehen. Wir unterstützten und beraten Sie gerne im Zusammenhang mit Ihrer Scheidung.
Bei der einvernehmlichen Scheidung muss das Paar seit mindestens einem halben Jahr getrennt sein. Ist die Ehe unheilbar zerrüttet, können sie einen gemeinsamen Antrag an das Gericht stellen, die Ehe zu scheiden. Bei einer einvernehmlichen Scheidung müssen sich die Ehegatten über die wesentlichen Scheidungsfolgen einigen. Sie müssen eine sogenannte Scheidungsfolgenvereinbarung treffen. Vor Erstellung einer solchen Scheidungsfolgenvereinbarung ist es dringend empfohlen einen Rechtsanwalts beizuziehen.
Wollen sich Ehegatten einvernehmlich scheiden lassen, müssen sie sich über die wesentlichen Folgen der Scheidung einigen. Diese Vereinbarung nennt sich Scheidungsfolgenvereinbarung. Wesentliche Folgen der Scheidung sind: Ehegattenunterhalt, Kindesunterhalt, Obsorge über Kinder, Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens sowie der Ersparnisse und Schulden.
Der unbegründete Auszug aus der gemeinsamen Ehewohnung kann eine schwere Eheverfehlung darstellen. Es ist daher zu empfehlen, sich bereits in einem frühen Stadion einer möglichen Scheidung rechtliche Beratung und Unterstützung durch einen auf Familienrecht spezialisierten Anwalt zu holen.
Die Höhe des Ehegattenunterhalt hängt vor allem von der Art der Scheidung ab. Wurde die Ehe aus dem Verschulden eines Ehepartners geschieden, steht dem anderen Ehepartner grundsätzlich ein Unterhaltsanspruch zu. In manchen Situation (insbesondere dann, wenn des Ehe noch kleine Kinder entstammen) kann der Ehepartner, der sich um die Kinder kümmert auch ohne Verschulden des anderen Ehepartners oder bei eigenem Verschulden an der Ehescheidung Anspruch auf Unterhalt haben.
Bei besonders krassem Fehlverhalten des Unterhaltsberechtigten gegen den Unterhaltsverpflichteten kann es zur Verwirkung des Unterhaltsanspruchs kommen. In einem solchen Fall ist kein Unterhalt mehr zu leisten. Die genauen Gründe für die Unterhaltsverwirkung wurden in der Rechtsprechung entwickelt. Sie unterscheiden sich je nach Art des Unterhalts (Kindesunterhalt, Ehegattenunterhalt, Scheidungsunterhalt). Wir beraten Sie gerne über die Auswirkungen einer möglichen Unterhaltsverwirkung.
Lebensgefährten sind Paare, die eheähnlich zusammenleben, jedoch keine Ehe geschlossen haben. Lebensgefährten haben nur vereinzelte im Gesetz geregelte Rechte. Es gibt insbesondere das Eintrittsrecht des Lebensgefährten in Mietverträge bei Tod des anderen Lebensgefährten. Ansonsten ist die erbrechtliche Position des Lebensgefährten sehr schwach. Soll der Lebensgefährte abgesichert werden, so ist es unbedingt zu empfehlen, ein den Lebensgefährten begünstigendes Testament zu errichten. Wir unterstützen und beraten Sie gerne im Zusammenhang mit der Erstellung eines Testaments.
Auch bei der Anschaffung einer gemeinsamen Wohnung, oder bei Zusammenziehen in die Wohnung des anderen Lebensgefährten ist eine vertragliche Regelung sinnvoll. Hier könnte z.B. eine Eigentumsübertragung angedacht werden, oder aber der Abschluss eines Partnerschaftsvertrags, der regelt, wie im Fall der Trennung mit der Wohnung umzugehen ist. Auch die Vereinbarung von Unterhaltspflichten ist denkbar. Wir unterstützen und beraten Sie gerne im Zusammenhang mit der Erstellung von Liegenschaftsverträgen, Testamenten oder Partnerschaftsverträgen.
Häufig entscheiden sich Paare (aus unterschiedlichsten Gründen) nicht zu heiraten. Dennoch besteht gerade bei lang dauernden Lebensgemeinschaften, wenn gemeinsame Kinder existieren, oder bei Anschaffung von gemeinsamen Vermögenswerten das Bedürfnis, Regelungen zu treffen. Auch für den Fall der Trennung können Vorkehrungen getroffen werden.
Themen die geregelt werden können sind beispielsweise:
– Aufteilung der Lebenshaltungskosten
– Abgeltung der Mitarbeit im Betrieb des Partners
– Unterhalt während aufrechter Partnerschaft und/oder nach Trennung
– Erbfolge (Testament)
– Wohnrechte in der gemeinsamen Wohnung
– Vollmachten für bestimmte Situationen (medizinische Notfall, Vorsorgevollmachten).
Wir beraten Sie gerne über die Möglichkeiten eines Partnerschaftsvertrages und unterstützen Sie gerne bei der Errichtung eines solchen Vertrages.
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Haunschmidt Breiteneder Leutgöb Rechtsanwälte | Kanzlei Linz
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