Fremdhändige Testamente müssen seit der Erbrechtsreform 2015 nicht nur in Anwesenheit von drei gleichzeitig anwesenden Zeugen unterschrieben werden, sie müssen auch einen vom Testamentserrichter eigenhändig geschriebenen Zusatz, die sogenannte Nuncupatio enthalten. Das Gesetzt bestimmt lediglich: „Der Verfügende muss eine von ihm nicht eigenhändig geschriebene letztwillige Verfügung in Gegenwart von drei gleichzeitig anwesenden Zeugen eigenhändig unterschreiben und mit einem eigenhändig geschriebenen Zusatz versehen, dass die Urkunde seinen letzten Willen enthält.“
Der OGH hatte nunmehr in einem aktuellen Fall zu klären, ob der Zusatz „Das ich bleib daf ist mein Wille“, als gültige Nuncupatio anzusehen ist.
Der OGH führt aus, dass der schriftliche Zusatz die Fälschungssicherheit von Testamenten erhöhen sollte. Dies sei aber nicht der einzige Zweck. Es reicht daher nicht aus, dass der eigenhändig geschriebene Zusatz, dem Schriftbild nach dem Testamentserrichter zugeordnet werden kann. Der Zusatz muss auch eine inhaltlich dahin verstanden werden, dass die Urkunde den letzten Willen des Unterschreibenden darstellt.
Im Ergebnis sah der OGH die inhaltliche Bekräftigung gegeben, „weil schon die Auslegung des Bekräftigungszusatzes anhand des allgemeinen Sprachgebrauchs und der Verkehrsauffassung zu einer eindeutigen schriftlichen Bekräftigung des letzten Willens führt.“. Das Testament war im Ergebnis daher wirksam.
„Der OGH hat in den letzten Jahren die Formvorschriften von Testamenten sehr streng geprüft“, warnt Rechtsanwalt Dr. Franz Haunschmidt, „es ist daher zu empfehlen sich bei der Erstellung von Testamenten rechtlich beraten zu lassen, um Formfehler zu vermeiden. Aber auch im Verlassenschaftsverfahren sollte genaustens geprüft werden, ob ein nachteiliges Testament formal ungültig ist.“
Wir unterstützen Sie gerne bei der Errichtung von Testamenten und der Durchsetzung Ihrer erbrechlichen Ansprüche.
Unser Experte:
Dr. Franz Haunschmidt, Partner unserer Kanzlei ist ausgewiesener Experte für Erbrecht. Er ist Autor erbrechtlicher Fachliteratur und seit Jahrzehnten im Erbrecht tätig. Er ist einer der wenigen österreichischen Anwälte, der auch die Notarausbildung genossen hat.
Rechtsanwalt Dr. Franz Haunschmidt vertritt auch Sie gerne in sämtlichen erbrechtlichen Streitigkeiten wie insbesondere Verlassenschaftsverfahren oder Verfahren zur Durchsetzung von Pflichtteilen oder sonstigen erbrechtlichen Ansprüchen.