Unser konkreter Fall:

Stellen Sie sich vor Ihr Vater ist verstorben und nunmehr behaupten zwei seiner Mieter, welche im selben Haus mit ihrem Vater gewohnt haben, dieser hätte vor seinem Tod ein Nottestament errichtet. Der gesamte landwirtschaftliche Besitz im Salzkammergut (Verkehrswert ca 1,6 Millionen Euro) würde an diese Mieter vererbt werden. Dies ist unserer Mandantin passiert.

Ein Nottestament (geregelt in § 584 ABGB) ermöglicht es dem Testierenden unter speziellen Voraussetzungen, wenn er davon ausgeht, dass er sterben wird und deshalb nicht mehr ordentlich testieren kann, vor zwei Zeugen mündlich wirksam seinen letzten Willen zu erklären. Die beiden Zeugen müssen später übereinstimmend den letzten Willen vor dem Gerichtskommissär bezeugen. Im konkreten Fall lagen zwei übereinstimmende Aussagen von Zeugen vor und der Vater unserer Mandantin verstarb tatsächlich kurz nach dem behaupteten Nottestament.

Dieser an sich bereits sehr ungewöhnliche Vorgang wurde umso suspekter, als sich im Verlassenschaftsverfahren herausstellte, dass die beiden Mieter bereits mehrere Versuche unternommen hatten, sich das Vermögen des Vaters unserer Mandantin auf die ein oder andere Art zu sichern:

Vorangegangene Versuche:

Im Jahr 2019 mieten die Mieter eine Wohnung am Hof des Vaters unserer Mandantin.

Versuch 1: In einem undatierten Mietvertrag sollte den Mietern und deren Nachkommen ein kostenloses, lebenslanges Wohnrecht am gesamten Anwesen, sowie ein Vorkaufsrecht an demselben eingeräumt werden. Gleichzeitig sollte die Erhaltungspflicht am Anwesen die Erben des Vaters unserer Mandantin treffen. Die Mieter versuchte sich daher ein lebenslanges Nutzungsrecht zu sichern, ohne aber die dafür notwendigen Kosten tragen zu müssen. Eine höchst ungewöhnliche Vertragskonstruktion, die ausschließlich den Mietern genutzt hätte. Bemerkenswert war, dass bereits dieser Vertrag von den beiden späteren Nottestamentszeugen als Zeugen unterschrieben war.

Versuch 2: Gegenüber unserer Mandantin behaupteten die Mieter, sie hätten mit dem Vater einen Leibrentenvertrag geschlossen und der Bruder unserer Mandantin hätte diesen Vertrag „gestohlen“. Auch die Behauptung dieses Leibrentenvertrages war nur ein Versuch, sich das Vermögen des Vaters zu sichern.

Versuch 3: Die Mieter legten im Verlassenschaftsverfahren ein formungültiges Testament des Vaters aus dem Jahr 2021 vor und behaupteten zusätzlich eine Zahlung von € 20.000,00 für ein Wohnrecht an der Liegenschaft. Auch dieser Versuch war erfolglos.

Versuch 4: Nachdem alle bisherigen Versuche gescheitert waren, behaupteten die Mieter nunmehr der Vater hätte im Juni 2022 ein Nottestament errichtet und die beiden Mieter zu Erben des gesamten Vermögens eingesetzt.

Zwei Wochen später war der Vater unserer Mandantin verstorben.

Das Verlassenschaftsverfahren:

Im Verlassenschaftsverfahren gaben dann die Mieter aufgrund des Nottestaments die Erbantrittserklärung über das gesamte Vermögen ab. Sie stützten sich weiters auf einen Blutbefund des Vaters und der angeblichen Mitteilung des Hausarztes, dass der Vater nicht mehr lang zu leben hätte.

Unsere Mandantin bestritt die Gültigkeit des Nottestaments. Es kam daher zu einem Gerichtsverfahren zur Feststellung des Erbrechts („Erbrechtsverfahren“). In diesem Verfahren bestritten wir, unter anderem, dass das Nottestament überhaupt existiert und arbeiteten die einzelnen Versuche der Mieter, sich das Vermögen zu sichern, detailliert, mit entsprechenden Nachweisen, für das Gericht auf.

Aufgrund unseres Einschreitens und der detaillierten Darstellung unterbrach das Gericht das zivilgerichtliche Verfahren und leitete die Sache an die Staatsanwaltschaft weiter. Die Staatsanwaltschaft übernahm große Teile unserer Stellungnahme und ordnete Ermittlungen an. Nach einem umfassenden Ermittlungsverfahren wurde Anklage gegen die beiden Mieter und die beiden Nottestamentszeugen erhoben.

Das Strafverfahren:

Im Strafverfahren stellte sich heraus, dass das Nottestament zur Gänze frei erfunden war. Die Nottestamentszeugen die im Verlassenschaftsverfahren vor dem Notar noch zu Protokoll gaben, Zeugen eines Nottestaments geworden zu sein, bekannten sich im Strafverfahren nun beide schuldig. Sie gaben an, dass das Nottestament eine Idee des Mieters war und dass das behauptete Nottestament überhaupt nie gegeben hat. Sie hätten sich vor der Protokollierung beim Notar abgesprochen, was sie diesem gegenüber angeben. Der Mieter hätte sie dann sogar ins Schlafzimmer des Verstorbenen geführt, um ihnen zu zeigen, wo das erfundene Nottestament erklärt worden wäre. Sie gaben an, von dem Mieter manipuliert worden zu sein und dass sie sich vor dem Mieter gefürchtet hätten. Sie hätten von diesem Hanfpflanzen bezogen und diese im Keller ihres Hauses angebaut. Sie hätten Angst gehabt, dass sie der Mieter bei der Polizei anzeigen würde. Der Mieter hätte ihnen auch erzählt, dass er bereits ein Mal ein Haus „abgefackelt“ hätte.

Auch die Mieterin bekannte sich schuldig. Sie schilderte zwar, dass es alles die Idee des Mieters, ihres damaligen Ehemannes, gewesen sei, da sie aber wusste, dass es das Nottestament gar nicht gegeben hatte und dennoch eine darauf basierende Erbantrittserklärung abgab, bekannte sie sich schuldig.

Schlussendlich gestand auch der Mieter, welcher Drahtzieher der ganzen Operation war, dass das Nottestament nur erlogen war. Er behauptete, die Zeugen für ihre Falschaussage bezahlt zu haben.

Alle vier Angeklagten, die Mieter und die Zeugen wurden wegen schweren Betruges schuldig gesprochen.

Das erfreuliche Ergebnis:

Die Verlassenschaft wurde unserer Mandantin zur Gänze eingeantwortet.

Ein Verfahren gegen die Mieter auf Räumung wurde erfolgreich abgeschlossen.

Dieser Fall war sehr umfangreich und wies verschiedenste Facetten auf, die wir aus Gründen der möglichen Identifizierbarkeit der handelnden Personen nicht zur Gänze schildern können. Der Fall zeigt jedoch, dass eine gute Aufarbeitung des Falles den entscheidenden Unterschied machen kann. Wäre es uns nicht gelungen, beim Gericht erhebliche Zweifel zu wecken, wäre ein Strafverfahren möglicherweise gar nie angeregt und eingeleitet worden. Die Nottestamentszeugen wären möglicherweise nicht „umgefallen“, sondern wären bei ihrer Aussage geblieben.

Selbstverständlich war unser Vorbringen, dass das Nottestament nicht existiert, nur eine von mehreren Verteidigungsstrategien gegen die Behauptungen der betrügerischen Noterben.

Unsere Experten:

Unsere Partner Rechtsanwalt Dr. Franz Haunschmidt und Rechtsanwalt Mag. Nikolaus Leutgöb sind ausgewiesener Experte für Erbrecht. Dr. Franz Haunschmidt ist Autor erbrechtlicher Fachliteratur und seit Jahrzehnten im Erbrecht tätig. Er ist einer der wenigen österreichischen Anwälte, der auch die Notarausbildung genossen hat.

Unsere Rechtsanwälte vertreten auch Sie gerne in sämtlichen erbrechtlichen Streitigkeiten wie insbesondere in Verlassenschaftsverfahren, zur Abwehr von Testamenten, Verfahren zur Durchsetzung von Pflichtteilen oder sonstigen erbrechtlichen Ansprüchen.

Dr. Franz Haunschmidt

Rechtsanwalt und Partner

Franz Haunschmidt ist seit 1992 Rechtsanwalt und Partner der Kanzleigemeinschaft.

Spezialgebiete von Dr. Haunschmidt sind Liegenschafts- und Vertragsrecht, Unternehmensnachfolge, Familien- und Erbrecht.
Er ist Autor einiger Praxishandbücher des österreichischen Erbrechtes, die bereits in mehreren Auflagen erschienen sind und laufend aktualisiert werden.

Dr. Haunschmidt zählt zum ausgesuchten Kreis jener Anwälte, die als zusätzliche Qualifikation über die Ausbildung zum Notar verfügen. Im Rahmen seiner beruflichen Schwerpunkte ist Dr. Haunschmidt als Kurs- und Seminarleiter, insbesondere in der Rechtsanwaltsausbildung und im Bankenbereich tätig.

Mag. Nikolaus Leutgöb

Rechtsanwalt und Partner

Nikolaus Leutgöb ist seit 2023 Rechtsanwalt und Partner der Kanzleigemeinschaft.

Schwerpunkte von Mag. Leutgöb sind die Prozessführung in zivilgerichtlichen und verwaltungsrechtlichen Verfahren, sowie das Familien-, Arbeits-, Erb- und Markenrecht. Zusätzlich ist er als Vortragender in der Rechtsanwaltsausbildung tätig.

Mag. Leutgöb schloss das Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Wien in Mindestzeit unter den besten 6% seines Jahrgangs ab. Nach dem Gerichtsjahr in Wien arbeitete er als Rechtsanwaltsanwärter in namhaften Wiener Rechtsanwaltskanzleien. Im April 2021 legte er die Rechtsanwaltsprüfung mit Auszeichnung ab.


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