Der Oberste Gerichtshof (OGH 23. 2. 2022, 4 Ob 222/21g) hatte sich kürzlich mit der Frage beschäftigt, ob die Abmeldung eines Kindes vom Schulunterricht, weil ein Elternteil nicht mit den COVID-19-Maßnahmen einverstanden war, zu einer Kindeswohlgefährdung führt und daher dem die COVID-1ß-Maßnahmen ablehnenden Elternteil, die Obsorge teilweise zu entziehen war.

Konkret handelt es sich um einen ca 12 Jahre alten Buben. Seine Eltern leben getrennt, haben aber, wie das durchaus üblich ist, die gemeinsame Obsorge über das Kind. Das Kind lebt primär bei der Mutter. Die Mutter lehnte die Corona-Maßnahmen, welche in der Schule eingesetzt wurden ab und meldete ihren Sohn daher von der Schule ab, ohne einen adäquaten Ersatz für den Schulunterricht zu bieten.

Der Vater, wollte, dass sein Sohn die Schule weiter besucht und auch die Corona-Maßnahmen einhielt. Um dies durchzusetzen beantragte er, der Mutter die Obsorge über den gemeinsamen Sohn in den Bereichen schulische Ausbildung und medizinische Versorgung zu entziehen. Ziel war es, dass ihm die Obsorge in diesen Bereichen alleine zukommt.

Alle drei Instanzen gaben dem Vater Recht.

Die Mutter beschäftigte sich in ihrem Rechtsmittel an den OGH ausführlich mit der Frage der Sinnhaftigkeit der staatlich verordneten Maßnahmen zur Pandemiebekämpfung. Der OGH sprach aber aus, dass diese Frage nicht relevant ist. Für ihn war zu beurteilen, ob es dem Wohl des Buben eher zuträglich ist, in den Bereichen schulische Ausbildung und medizinische Versorgung in Alleinobsorge der Mutter zu sein, die ihn vom Schulunterreicht abmeldete ohne adäquaten Ersatz zu bieten, oder in Alleinobsorge des Vaters, der die Fortsetzung des regulären Schulunterrichts für seinen Sohn befürwortet.

Der OGH verweist auf seine frühere Rechtsprechung, wonach die Schulbesuchsverweigerung seitens der Obsorgeberechtigten eine Kindeswohlgefährdung sein kann. Der OGH sah daher keinen Grund, die Entscheidungen der Vorinstanzen zu ändern.

Fazit: Die Frage, ob die Corona-Maßnahmen in der Schule sinnvoll sind oder nicht, wurde vom OGH in diesem Verfahren nicht beantwortet. Klar war für den OGH jedenfalls, dass es das Wohl eines Kindes jedenfalls mehr gefährdet, wenn dieses ohne adäquaten Ersatz vom regulären Unterricht abgemeldet wird, statt sich an die Corona-Maßnahmen zu halten.

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