In der Entscheidung OGH 7 Ob 38/23y beschäftigte sich der Oberste Gerichtshof mit der Frage, welche Überwachungsmaßnahmen bei Verdacht auf Ehebruch zulässig sind.

Ehebruch stellt eine schwere Eheverfehlung dar. Gelingt es einem Ehepartner einen Ehebruch seines Gatten nachzuweisen, so wird das Scheidungsgericht typischerweise dem ehebrecherischen Ehegatten das überwiegende Verschulen an der Scheidung anlasten. Die Entscheidung darüber, wen das Verschulden an der Scheidung trifft, hat weitreichende rechtliche Konsequenzen, insbesondere für den nachehelichen Unterhalt.

Aber wie kommt man an die notwendigen Beweismittel, um einen Ehebruch nachzuweisen?

Dafür kommen viele verschiedene Beweismittel in Frage: Zeugenaussagen, Fotos oder auch mögliche verdächtige Hotelrechnungen können einen Ehebruch nachweisen.

Ist der Ehebruch schwierig nachzuweisen, kann auch die Beauftragung eines Privatdetektivs helfen, um die notwendigen Beweise zu beschaffen. Dies ist, wie auch der OGH in seiner Entscheidung ausführt, in der Regel zulässig.

Ist jedoch auch die technische Überwachung des Ehegatten zulässig?

Diese Frage war vom OGH in der Entscheidung 7Ob38/23y zu beantworten:

Der Fall: Die Ehefrau beantragte eine einstweilige Verfügung gegen ihren Ehemann, der sie mit versteckten Kameras, Mikrofonen und Peilsendern überwacht hatte, um einen vermuteten Ehebruch zu beweisen.

Die Entscheidung: Der Oberste Gerichtshof wies den außerordentlichen Revisionsrekurs des Ehemanns zurück und bestätigte die einstweilige Verfügung, die ihm den Aufenthalt in der Ehewohnung, die persönliche Kontaktaufnahme und die Verfolgung der Frau verbot.

Die Begründung: Der Oberste Gerichtshof sah in den Überwachungsmaßnahmen des Ehemanns erhebliche Eingriffe in die Privatsphäre der Frau, die nicht durch ein berechtigtes Interesse gerechtfertigt waren. Die Frau litt unter einer mittelgradigen depressiven Episode und Panikattacken aufgrund des Psychoterrors des Ehemanns.

Fazit: Die Entscheidung zeigt, dass der Schutz der Privatsphäre auch im Rahmen eines Scheidungsverfahrens nicht vernachlässigt werden darf und dass technische Überwachungsmittel nur in engen Grenzen zulässig sind.

Unser Experte:

Rechtsanwalt Mag. Nikolaus Leutgöb, Partner unserer Kanzlei, ist Experte für Familienrecht. Er unterstützt auch Sie gerne im Zusammenhang mit der Auflösung oder Schließung der Ehe. Egal ob die Scheidung einvernehmlich oder im Streit erfolgt, ist es wichtig, einen zuverlässigen Rechtsanwalt an Ihrer Seite zu haben. Mag. Nikolaus Leutgöb unterstützt Sie darüber hinaus auch bei der Durchsetzung Ihrer Aufteilungs-, Obsorge oder Unterhaltsansprüche.

Mag. Nikolaus Leutgöb

Rechtsanwalt und Partner

Nikolaus Leutgöb ist seit 2023 Rechtsanwalt und Partner der Kanzleigemeinschaft.

Schwerpunkte von Mag. Leutgöb sind die Prozessführung in zivilgerichtlichen und verwaltungsrechtlichen Verfahren, sowie das Familien-, Arbeits-, Erb- und Markenrecht. Zusätzlich ist er als Vortragender in der Rechtsanwaltsausbildung tätig.

Mag. Leutgöb schloss das Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Wien in Mindestzeit unter den besten 6% seines Jahrgangs ab. Nach dem Gerichtsjahr in Wien arbeitete er als Rechtsanwaltsanwärter in namhaften Wiener Rechtsanwaltskanzleien. Im April 2021 legte er die Rechtsanwaltsprüfung mit Auszeichnung ab.


KONTAKT

Fragen zu diesem Thema?

Senden Sie uns Ihre Anfrage via Kontaktformular oder
per E-Mail.

Haunschmidt Breiteneder Leutgöb Rechtsanwälte | Kanzlei Linz
Herrenstraße 6, 4020 Linz

Dieses Feld dient zur Validierung und sollte nicht verändert werden.
Back To Top