Kürzlich konnte unsere Kanzlei einen Erfolg vor dem OGH erzielen. Der OGH bestätigte unsere Rechtsansicht in einem Gewährleistungsprozess. Er bestätigte, dass der Käufer eines KfZ, welches Mängel aufweist, nur einen Reparaturversuch gewähren muss und hob das Urteil des Oberlandesgericht Linz auf.
Was war passiert?
Unser Mandant kaufte einen Neuwagen. Bereits kurz nach dem Kauf sind erste Mängel am Fahrzeug aufgetreten. Wenn das Fahrzeug im Freien stehen gelassen wurde, kam es zu Wassereintritten im Fahrzeug. Das Auto war undicht. Unser Mandant ließ das Fahrzeug vom Verkäufer reparieren. Doch auch nach dieser Reparatur kam es zu weiteren Wassereintritten. Unser Mandant vereinbarte zwar einen weiteren Reparaturtermin, verlor aber aufgrund eines erneuten Wassereintritts das Vertrauen in das Fahrzeug und wollte den Kaufvertrag aufheben.
Kann ein Kaufvertrag wegen Mängeln aufgelöst werden?
Gewährleistung bedeutet, dass ein Verkäufer für Mängel am Verkaufsgegenstand einzustehen hat, unabhängig davon, ob ihn an dem Mangel ein Verschulden trifft oder nicht. Der Käufer kann aber in einem ersten Schritt nur den Austausch oder die Reparatur des Fahrzeuges fordern. Erst wenn diese Reparatur den Mangel nicht beseitigt, ist der Käufer zur Aufhebung des Vertrages berechtigt. Soweit – so bekannt!
Wie viele Reparaturversuche müssen gewährt werden?
Es besteht die Grundregel, dass im Rahmen der Gewährleistung nur ein einziger Reparaturversuch eingeräumt werden muss. Scheitert dieser, kann die Auflösung oder Preisminderung gefordert werden.
Trotz des gescheiterten Reparaturversuchs weigerte sich der Verkäufer (ein Autohaus) das Fahrzeug zurückzunehmen. Daraufhin brachten wir für unseren Mandanten Klage auf Rückabwicklung des Kaufvertrages ein.
Die Gegenseite vertrat unter anderem die Meinung, dass unser Mandant bereits einen weiteren Reparaturtermin vereinbart hatte und daher an diesen gebunden war.
Das Erstgericht stellte fest, dass das Fahrzeug tatsächlich mangelhaft war und gab unserer Klage auf Rückabwicklung des Kaufvertrages statt.
Das Autohaus brachte Berufung ein und argumentierte, dass eben ein zweiter Reparaturversuche vereinbart worden war und durch die Absage dieses Termins durch unseren Mandanten keine Rückabwicklung möglich sei. Das Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht gab dem Autohaus Recht. Es vertrat die Meinung, dass ein einmal vereinbarter Reparaturtermin bindend ist.
Diese Entscheidung des OLG hätte gravierende Auswirkungen auf viele Gewährleistungsfälle gehabt. In vielen Fällen ist es so, dass der Verkäufer gleich versucht einen weiteren Termin zu vereinbaren.
Unser Erfolg vor dem OGH:
Der OGH folgte unserer Argumentation und sprach aus:
„Der Oberste Gerichtshof hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass der Übernehmer schon beim Misslingen des ersten Verbesserungsversuchs den Sekundärbehelf (Wandlung oder Preisminderung) in Anspruch nehmen kann (RS0018722 [T2]; RS0018702 [T9]; 2 Ob 34/11f; 6 Ob 240/19s mwN). Mehrmalige Verbesserungs- bzw Mangelbeseitigungsversuche muss ein Übernehmer nicht hinnehmen, auch dann nicht, wenn vom Übergeber unverzüglich ein weiterer Verbesserungs- bzw Austauschversuch angeboten wird und dieser noch innerhalb einer angemessenen Frist läge.
Allerdings hat der Übernehmer die Wahl, er kann dem Übergeber einen zweiten Verbesserungsversuch gewähren oder auf sekundäre Gewährleistungsbehelfe umsteigen. Bei der Ausübung der Wahl handelt es sich um eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung. Hat der Übernehmer eine Wahl getroffen, ist er an sie gebunden.
Zu prüfen ist daher, ob der Kläger durch die weitere Terminvereinbarung eine verbindliche Wahl zwischen einem weiteren Verbesserungsversuch oder Wandlung getroffen hat. Im konkreten Einzelfall ist davon auszugehen, dass die Vereinbarung eines Termin für eine mögliche weitere Reparatur noch keine Festlegung des Klägers zwischen Verbesserung und Wandlung darstellte und auch als solche nicht verstanden werden konnte. Zu diesem Zeitpunkt war weder für den Kläger noch für die Beklagte, deren erster Verbesserungsversuch gescheitert war, absehbar, wieso es zu einem neuerlichen Auftreten des Problems gekommen war und mit welchem Aufwand ein allfälliger Mangel behoben werden könnte. Damit diente aber der Termin zunächst einmal beiden Parteien dazu, sich Klarheit über das Problem zu verschaffen, die weitere Vorgangsweise zu erörtern und damit der „Diagnose“ des Mangels, noch nicht unmittelbar der Reparatur.“
Haben auch Sie Probleme mit mangelhaften Autos? Unser Experte hilft Ihnen gerne weiter:
Unser Experte:
Mag. Peter Breiteneder, Partner unserer Kanzlei ist ausgewiesener Experte für Gewährleistungsrecht. Er verfügt über langjährige Erfahrung in der Beratung und Vertretung in Gewährleistungsfällen.
Rechtsanwalt Mag. Peter Breiteneder vertritt auch Sie gerne in sämtlichen gewährleistungsrechtlichen Streitigkeiten wie insbesondere bei Rückabwicklung von Kaufverträgen oder bei Mängeln am Bau.