Was gilt? Die Angaben in der Verkaufsanzeige oder der Gewährleistungsausschluss?

Speziell bei Online-Verkäufen werden Kaufgegenstände in Verkaufsanzeigen mehr oder weniger detailliert beschrieben. Bei diesen Angaben kann es sich um Zusagen über gewisse Eigenschaften des Kaufobjekts handeln. Aber auch im Verkaufsgespräch werden oft solche Zusagen gemacht.

Häufige Zusagen sind, dass ein gebrauchtes Auto kürzlich serviciert wurde und fahrbereit ist, oder dass ein gewisser Gegenstand neuwertig ist.

Es kommt aber auch sehr häufig vor, dass Vertragsparteien in Kaufverträgen die Gewährleistung ganz allgemein ausschließen, speziell wenn es sich um einen Privatverkauf handelt.

Stellt sich nach der Übergabe heraus, dass die Zusagen doch nicht zutreffen, wollen viele Käufer den Kaufvertrag aufheben (Rückabwickeln) oder einen Teil des Kaufpreises vom Verkäufer zurückverlangen (Preisminderung). Dies ist nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes auch trotz Gewährleistungsausschluss oft möglich. Ein Gewährleistungsausschluss erstreckt sich nämlich nicht auf Eigenschaften, die vom Verkäufer ausdrücklich oder schlüssig zugesichert wurden.

Diesen Grundsatz wiederholte der OGH in einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung:
Der dortige Kläger ersteigerte ein Oldtimer-Motorrad für € 18.000,00 über eine Auktionsplattform. Der Kaufvertrag mit dem beklagten Verkäufer basierte auf den Versteigerungsbedingungen des Auktionshauses, die einen umfassenden Gewährleistungsausschluss vorsahen und festhielten, dass alle Angaben zum Versteigerungsobjekt „subjektive Meinungen des Verkäufers” und „gänzlich unverbindlich” sind.
Der beklagte Verkäufer gab in der bei der Auktion verwendeten Verkaufsanzeige an, dass das Motorrad vor nicht allzu langer Zeit restauriert wurde. Da das Motorrad bei Übergabe nicht diesem restaurierten Zustand entsprach, begehrte der Kläger im Verfahren Preisminderung.
Das Erstgericht gab der Klage im Ausmaß von ca. € 10.000,00 statt. Der OGH bestätigte diese Entscheidung und führte aus: Ein allgemeiner Gewährleistungsausschluss umfasst zugesicherte Eigenschaften nicht. Da die behauptete Restaurierung eine objektiv überprüfbare Tatsache darstellte, handelt es sich um eine zugesicherte Eigenschaft.

„Bei Online-Käufen sollte man daher die Verkaufsanzeige oder einen Screenshot derselben speichern, um in einem späteren Verfahren ausreichende Beweismittel zu haben“, empfiehlt Rechtsanwalt Mag. Nikolaus Leutgöb.

Gerne unterstützen wir Sie bei der Durchsetzung Ihrer Gewährleistungsansprüche!

Unser Experte:

Rechtsanwalt Mag. Nikolaus Leutgöb, Partner unserer Kanzlei, ist Experte für Prozessführung in zivilgerichtlichen und verwaltungsrechtlichen Verfahren. Er unterstützt auch Sie gerne bei Fragen der Gewährleistung und des Schadenersatzes. Egal, ob Sie Ansprüche geltend machen wollen, oder sich gegen unberechtigte Ansprüche wehren. Es ist wichtig, einen Prozessführungsspezialisten an Ihrer Seite zu haben.

Mag. Nikolaus Leutgöb

Rechtsanwalt und Partner

Nikolaus Leutgöb ist seit 2023 Rechtsanwalt und Partner der Kanzleigemeinschaft.

Schwerpunkte von Mag. Leutgöb sind die Prozessführung in zivilgerichtlichen und verwaltungsrechtlichen Verfahren, sowie das Familien-, Arbeits-, Erb- und Markenrecht. Zusätzlich ist er als Vortragender in der Rechtsanwaltsausbildung tätig.

Mag. Leutgöb schloss das Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Wien in Mindestzeit unter den besten 6% seines Jahrgangs ab. Nach dem Gerichtsjahr in Wien arbeitete er als Rechtsanwaltsanwärter in namhaften Wiener Rechtsanwaltskanzleien. Im April 2021 legte er die Rechtsanwaltsprüfung mit Auszeichnung ab.


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Haunschmidt Breiteneder Leutgöb Rechtsanwälte | Kanzlei Linz
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