Mobbing oder Bossing am Arbeitsplatz sind leider bekannte Probleme. Immer wieder berichten Mandanten, dass sie von Kollegen oder Vorgesetzten gemobbt werden.

Kürzlich wendete sich eine Mandantin an uns und berichtete, dass sie von ihrer Vorgesetzten über längere Zeit hinweg gemobbt wurde. Sie wehrte sich gegen das Mobbing und wurde gekündigt.

Im von uns eingeleiteten Kündigungsanfechtungsverfahren konnten wir für unsere Mandantin eine Abgangsentschädigung von über € 20.000,00 erstreiten.

Doch was ist bei einem Kündigungsanfechtungsverfahren zu beachten? Rechtsanwälte Mag. Nikolaus Leutgöb und Mag. Peter Breiteneder, Partner unserer Kanzlei, beantworten die häufigsten Fragen:

Wie verhalte ich mich bei einer Kündigung richtig?

Das Wichtigste zuerst, unterschreiben Sie keine einvernehmliche Auflösung, ohne zuvor mit Ihrem Anwalt gesprochen zu haben. Eine einvernehmliche Auflösung (manchmal auch einvernehmliche Kündigung genannt), kann nicht mittels Kündigungsanfechtung angefochten werden. Leider passiert es immer wieder, dass gekündigte Mitarbeiter von der Situation überfordert sind und eine einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses unterschreiben. In solchen Fällen kann auch Ihr Anwalt nur mehr wenig für Sie tun.

Bei der Kündigungsanfechtung sind kurze Fristen zu beachten, Sie sollten daher sofort nach Erhalt der Kündigung einen Termin mit ihrem Rechtsanwalt vereinbaren.

Wann kann eine Kündigung grundsätzlich angefochten werden?

Ein Arbeitnehmer kann die Kündigung wegen verpönter Motive, wegen Sozialwidrigkeit oder sonstiger unzulässiger Gründe durch Klage beim Arbeits- und Sozialgericht anfechten. Verliert der Arbeitgeber das Kündigungsanfechtungsverfahren, muss er das Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitnehmer fortsetzen, die Kündigung war dann unwirksam. Beispiele für verpönte Motive sind etwa, wenn Sie wegen des Beitritts zur Gewerkschaft oder der Gründung eines Betriebsrats gekündigt werden, wenn Sie Forderungen geltend machen, welche vom Arbeitgeber in Frage gestellt werden und deshalb gekündigt werden, oder wenn Sie wegen Ihrer Tätigkeit als Sicherheitsvertrauensperson gekündigt werden.

Ist Mobbing ein Grund, die Kündigung anzufechten?

Ja, wenn Sie sich gegen das Mobbing gewehrt haben und um Unterstützung bzw Hilfe bei ihren Vorgesetzten gebeten haben und deswegen gekündigt werden, ist das ein Grund für eine Kündigungsanfechtung.

Was ist Mobbing?

Bei Mobbing handelt es sich um eine konfliktbelastete Kommunikation am Arbeitsplatz unter Kollegen und Kolleginnen oder zwischen Vorgesetzten und Untergebenen („Bossing“), bei der die angegriffene Person unterlegen ist und von einer oder mehreren Personen systematisch, oft und während längerer Zeit mit dem Ziel und/oder dem Effekt des Ausstoßes aus dem Arbeitsverhältnis direkt oder indirekt angegriffen wird und dies als Diskriminierung empfindet.

Welche Frist gilt für die Kündigungsanfechtung?

Der gekündigte Arbeitnehmer muss die Anfechtungsklage grundsätzlich innerhalb von zwei Wochen ab Zugang der Kündigung bei Gericht einbringen. Besteht ein Betriebsrat, ist dieser primär anfechtungsberechtigt und muss dieser die Kündigung innerhalb einer Woche ab Verständigung vom Ausspruch der Kündigung anfechten.

Wie kann man Mobbing vor Gericht beweisen?

Mobbing lässt sich nicht an einer einzelnen Handlung festmachen. Es ist daher wichtig, die oft vielen kleinen Vorfälle genau zu dokumentieren. Ein sogenanntes Mobbing Tagebuch hilft dabei. Dieses kann im Prozess auch bei Gericht vorgelegt werden.

In dem Mobbing Tagebuch soll der von Mobbing Betroffene die einzelnen Mobbingvorfälle genau dokumentieren. Zum Beispiel kann ein eigener Kalender dafür geführt werden. Dabei sollten folgende Punkte festgehalten werden:
– das Datum und die Uhrzeit des Vorfalls,
– was genau passiert ist,
– wer am Mobbing beteiligt war, also von wem welche Handlung ausgegangen ist,
– welche Zeugen es gibt, also wer sonst noch anwesend war und das Geschehene bezeugen kann,
– welche Auswirkungen das Mobbing hatte (körperliche, psychische, gesundheitliche Reaktion),
– Arztbesuche, die mit dem Mobbing zusammenhängen,
– Krankenstände, die mit dem Mobbing zusammenhängen,

Wenn Sie kein Mobbing Tagebuch geführt haben, lässt sich Mobbing auch durch Zeugen und durch ihre eigene Aussage beweisen.

Sozialwidrige Kündigung: Was bedeutet das?

Eine Kündigung kann auch wegen Sozialwidrigkeit angefochten werden, wenn der Arbeitnehmer mindestens sechs Monate beschäftigt war und der Betriebsrat der Kündigung nicht ausdrücklich zugestimmt hat. Das Gericht berücksichtigt dabei die gesamte soziale Situation des Arbeitnehmers.

Eine Kündigung ist sozialwidrig, wenn die Kündigung die wesentlichen Interessen des Arbeitnehmers beeinträchtigt. Das kann der Fall sein, wenn dem Arbeitnehmer lange Arbeitslosigkeit droht und er nur schwer einen neuen gleichwertigen Job findet, oder wenn der Arbeitnehmer im neuen Job mit erheblichen Gehaltseinbußen zu rechnen hätte.

Welche Rolle spielt der Betriebsrat?

Der Betriebsrat ist vor der Kündigung zu verständigen. Je nachdem, ob er der Kündigung zugestimmt hat, dieser widersprochen hat, oder keine Stellungnahme abgegeben hat, ergeben sich Unterschiede im Kündigungsanfechtungsverfahren.

Die Kündigung kann auch angefochten werden, wenn kein Betriebsrat errichtet wurde.

Ziel der Klage und Vergleich mit Entschädigung?

Primäres Ziel des Verfahrens ist es, dass die Kündigung für unwirksam erklärt wird und dem Arbeitgeber aufgezeigt wird, wirksame Maßnahmen gegen das Mobbing zu ergreifen. Oft einigen sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber aber im Verfahren auf einen Vergleich. In diesen Vergleichen verpflichten sich Arbeitgeber regelmäßig zu freiwilligen Abgangsentschädigungen in Form von mehreren Bruttomonatsentgelten. Je gravierender der Fall und je besser die Beweislage, desto höher ist typischerweise die Abgangsentschädigung.

In einem Erstgespräch geben wir Ihnen einen Überblick über Ihre Erfolgsaussichten für eine Anfechtungsklage und führen für Sie die nach einer Klage regelmäßig stattfindenden Vergleichsverhandlungen hinsichtlich der Abgangsentschädigung.

Unsere Experten:

Rechtsanwälte Mag. Peter Breiteneder und Mag. Nikolaus Leutgöb, Partner unserer Kanzlei, sind ausgewiesene Experten im Arbeitsrecht. Sie führen regelmäßig Verfahren im Zusammenhang mit Anfechtungen nach Kündigungen und Entlassungen sowohl auf Arbeitgeber- als auch Arbeitnehmerseite. Die Rechtsanwälte Mag. Nikolaus Leutgöb und Mag. Peter Breiteneder vertreten auch Sie gerne in sämtlichen arbeitsrechtlichen Streitigkeiten.

Mag. Nikolaus Leutgöb

Rechtsanwalt und Partner

Nikolaus Leutgöb ist seit 2023 Rechtsanwalt und Partner der Kanzleigemeinschaft.

Schwerpunkte von Mag. Leutgöb sind die Prozessführung in zivilgerichtlichen und verwaltungsrechtlichen Verfahren, sowie das Familien-, Arbeits-, Erb- und Markenrecht. Zusätzlich ist er als Vortragender in der Rechtsanwaltsausbildung tätig.

Mag. Leutgöb schloss das Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Wien in Mindestzeit unter den besten 6% seines Jahrgangs ab. Nach dem Gerichtsjahr in Wien arbeitete er als Rechtsanwaltsanwärter in namhaften Wiener Rechtsanwaltskanzleien. Im April 2021 legte er die Rechtsanwaltsprüfung mit Auszeichnung ab.

Mag. Peter Breiteneder

Rechtsanwalt und Partner

Peter Breiteneder studierte Rechtswissenschaften an der Johannes Kepler Universität in Linz und ist seit 2009 Rechtsanwalt und Partner der Kanzleigemeinschaft.

Schwerpunkte seiner Tätigkeit bilden das Arbeitsrecht, die Verteidigung in Strafsachen und Verwaltungsstrafsachen sowie die Vertretung in Causen des allgemeinen Zivil- und Unternehmensrechts.

Mag. Breiteneder ist Spezialist für Schadenersatz- und Gewährleistungsrecht, vor allem Haftpflichtrecht, Arzthaftung, Verkehrsrecht, Bauvertrags- und Nachbarschaftsrecht sowie Sportrecht (Skiunfall).


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Haunschmidt Breiteneder Leutgöb Rechtsanwälte | Kanzlei Linz
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