Lassen sich Ehegatten scheiden und sind Haustiere vorhanden stellt sich oft die Frage: Wer bekommt das Haustier? 

Egal ob Hund oder Katze, manchen Menschen sind ihre Tiere fast so wichtig wie ihre Kinder. Doch sind die Regeln über die Obsorge für Kinder auch auf Tiere anwendbar? Wer bekommt also die Obsorge über das Haustier nach der Trennung?  Diese Rechtsfragen beantwortete der Oberste Gerichtshof in einer neuen Entscheidung (OGH 1 Ob 254/22t): Ein Ehepaar hatte in der Ehe einen Kater gekauft und als Haustier gehalten. Bei der Scheidung entbrannte zwischen den Ex-Gatten ein Streit darüber, wer den Kater bekommen sollte. Beide behauptete, jeweils die engere Beziehung zu dem Tier zu haben. Im Verfahren war strittig anhand welcher Kriterien zu prüfen ist, welcher der Ex-Gatten das Tier bekommen sollte.

Wer bekommt das Haustier nach einer Trennung?

Es kommt auf die stärkere emotionale Bindung zum Tier an. Der OGH entschied, dass es nicht auf die emotionale Bindung des Tieres zum Menschen, sondern nur auf die emotionale Bindung des jeweiligen Ex-Gatten zum Tier ankommt. Das Gericht hat daher festzustellen, welcher der Ex-Gatten die stärkere emotionale Bindung zum Tier hat.

Ist das Tierwohl relevant?

Der OGH sprach aus, dass ganz klar zwischen der Obsorge für Kindern und der Zuteilung von Haustieren zu unterscheiden ist. Während bei Kindern die Frage des Kindeswohls entscheidend ist, ist es bei Tieren nicht das „Tierwohl“. Es ist daher nicht entscheidend, bei welcher Person es dem Tier besser gehen würde. Es kommt vielmehr auf die stärkere emotionale Bindung des Ex-Gatten zum Tier an. Das Tierwohl ist nur relevant, wenn es zu einer Verletzung von tierschutzrechtlichen Bestimmungen käme. In so einem Fall, würde das Tier dem anderen Ex-Gatten zugeordnet werden.

Welche Kriterien sind für die emotionale Bindung relevant?

Der OGH nannte im konkreten Fall nur ein Beispiel: Pflege und Sorge für das Tier während der Ehe. Relevant können aber alle Kriterien sein die zeigen, dass ein Ex-Gatte eine stärkere Bindung zum Tier hatte. 

Was, wenn das Haustier sehr wertvoll ist?

Der OGH sprach aus, dass das Kriterium der emotionalen Bindung nur für die Fälle gilt, wo keine erkennbaren Vermögensinteressen maßgeblich sind. Im den meisten Fällen wird daher die emotionale Bindung entscheidend sein, auch wenn das Tier teuer war. In ganz außergewöhnlichen Fällen, wenn es den Ex-Gatten tatsächlich mehr um das Tier als Vermögensgegenstand geht, könnte die Entscheidung anhand anderer Kriterien getroffen werden.

Was gilt für Tiere, die vor der Ehe bereits vorhanden waren?

Tiere, die ein Ehepartner bereits vor der Ehe erwarb und in die Ehe miteinbrachte, verbleiben auch nach der Scheidung bei diesem Ehepartner.

Was gilt für Rettungshunde, Therapiehunde oder Diensthunde?

Rettungs-, Therapie oder Diensthunde dienen typischerweise dem persönlichen Gebraucht eines Ehegatten alleine oder dienen der Ausübung seines Berufes. In einem solchen Fall bleibt das Tier bei demjenigen, der es für seinen Beruf verwendet oder aus gesundheitlichen oder therapeutischen Gründen auf das Tier angewiesen ist. 

Wie funktioniert die Zuteilung nach der Scheidung? Welche Fristen sind zu beachten?

Die Zuteilung des Tieres nach Scheidung folgt den allgemeinen Regeln über die Aufteilung nach der Scheidung. Wenn sich die Ehegatten nicht einigen ist ein Antrag bei Gericht notwendig. Der Aufteilungsanspruch ist binnen einen Jahres nach der Scheidung gerichtlich geltend zu machen.

Was gilt, wenn die „Tiereltern“ nicht verheiratet waren?

Bei der Trennung Unverheirateter gilt, dass derjenige Eigentümer bleibt, der das Tier gekauft hat. Für Tiere gelten zwar besondere Regeln, dennoch können sie wie jede andere Sache besessen werden. Es kommt daher wie bei anderen Sachen darauf an, wer Eigentümer des Tieres war und somit auch nach der Trennung bleibt. 

Unser Experte:

Rechtsanwalt Mag. Nikolaus Leutgöb, Partner unserer Kanzlei, ist Experte für Familienrecht. Er unterstützt auch Sie gerne im Zusammenhang mit der Auflösung oder Schließung der Ehe. Egal ob die Scheidung einvernehmlich oder im Streit erfolgt, ist es wichtig, einen zuverlässigen Rechtsanwalt an Ihrer Seite zu haben. Mag. Nikolaus Leutgöb unterstützt Sie darüber hinaus auch bei der Durchsetzung Ihrer Aufteilungs-, Obsorge oder Unterhaltsansprüche.

Update: Dieser Beitrag wurde in etwas abgeänderter Form hier veröffentlicht: Wer bekommt den Hund? Haustiere im Scheidungsstreit | Nachrichten.at

Mag. Nikolaus Leutgöb

Rechtsanwalt und Partner

Nikolaus Leutgöb ist seit 2023 Rechtsanwalt und Partner der Kanzleigemeinschaft.

Schwerpunkte von Mag. Leutgöb sind die Prozessführung in zivilgerichtlichen und verwaltungsrechtlichen Verfahren, sowie das Familien-, Arbeits-, Erb- und Markenrecht. Zusätzlich ist er als Vortragender in der Rechtsanwaltsausbildung tätig.

Mag. Leutgöb schloss das Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Wien in Mindestzeit unter den besten 6% seines Jahrgangs ab. Nach dem Gerichtsjahr in Wien arbeitete er als Rechtsanwaltsanwärter in namhaften Wiener Rechtsanwaltskanzleien. Im April 2021 legte er die Rechtsanwaltsprüfung mit Auszeichnung ab.


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Haunschmidt Breiteneder Leutgöb Rechtsanwälte | Kanzlei Linz
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