Mit seiner Rechtsprechungsänderung bzw Konkretisierung im Jahr 2019 hat der OGH für einiges an Aufsehen und Verunsicherung bei Juristen gesorgt. Wurde der Frage, was genau eine „Urkunde“ ist, früher wenig Bedeutung beigemessen, so trat diese Frage nunmehr in den Vordergrund.

Was gilt bei fremdhändigen (nicht selbst geschriebenen) Testamenten?

Das Gesetz bestimmt in § 579 ABGB:

(1) Eine von ihm nicht eigenhändig geschriebene letztwillige Verfügung muss der Verfügende in Gegenwart von drei gleichzeitig anwesenden Zeugen eigenhändig unterschreiben und mit einem eigenhändig geschriebenen Zusatz versehen, dass die Urkunde seinen letzten Willen enthält.

(2) Die Zeugen, deren Identität aus der Urkunde hervorgehen muss, haben auf der Urkunde mit einem auf ihre Eigenschaft als Zeugen hinweisenden und eigenhändig geschriebenen Zusatz zu unterschreiben. Den Inhalt der letztwilligen Verfügung müssen sie nicht kennen.
Konkret stellte sich aber die Frage, was eine Urkunde genau ist, wenn das Testament auf mehreren Blättern geschrieben wurde und nur eines dieser Blätter die Unterschrift des Testators enthält.

Was ist eine Urkunde? Wann ist ein Testament wirksam?

Der Oberste Gerichtshof hat sich in mehreren Entscheidungen bereits mit diesen Fragen auseinandergesetzt: Nach nunmehr gefestigter Rechtsprechung ist die Formgültigkeit eines aus mehreren Blättern bestehenden fremdhändigen Testaments dann zu bejahen, wenn eine äußern oder inneren Urkundeneinheit besteht.

Ein solcher äußerer Zusammenhang (äußere Urkundeneinheit) ist (nur) dann zu bejahen, wenn entweder vor der Leistung der Unterschriften von Erblasser und Zeugen oder während des Testiervorgangs (das heißt uno actu mit diesem – also in unmittelbarem Anschluss daran) die äußere Urkundeneinheit hergestellt wurde, indem die einzelnen Bestandteile der Urkunde (die losen Blätter) so fest miteinander verbunden wurden, dass die Verbindung nur mit Zerstörung oder Beschädigung der Urkunde gelöst werden kann, wie zB beim Binden, Kleben oder Nähen der Urkundenteile.

Verneint wurde die äußere Urkundeneinheit bei Verwendung eine Büroklammer, oder einer einzigen Heftklammer.

Neue Entscheidungen:

Der Oberste Gerichtshof hat sich in zwei jüngeren Entscheidungen wiederum mit der Formungültigkeit von Testamenten erfasst und einige Rechtsfragen zur Formungültigkeit bei fremdhändigen Testamenten geklärt:

Ist ein mit Heftklammern verbundenes Testament wirksam?

In früheren Entscheidungen war für den OGH eine Verbindung mehrere Seiten eines Testaments mit einer einzigen Heftklammer nicht ausreichend.

In OGH 2 Ob 25/22y war nunmehr die Frage zu klären, ob 3 seitlich angebrachte Heftklammern ausreichend sind. Der OGH bejahte dies.
Diese Entscheidung zeigt, wie detailliert sich der OGH mit den Fragen der Formgültigkeit auseinandersetzt. Ob nunmehr auch zwei Heftklammern ausreichend sein werden, wird vom OGH noch zu entscheiden sein.

Ist ein Testament wirksam, wenn der Text des Testaments auf einem weiteren Blatt fortgeführt wird?

In OGH 2 Ob 29/22 war die Gültigkeit folgenden Testaments zu klären:

Der Text des Testaments gliederte sich in fünf mit römischen Ziffern gekennzeichnete Abschnitte. Der letzte (nicht mit einer weiteren römischen Ziffer überschriebene) Absatz auf der Rückseite des ersten Blatts lautete:
„Vorstehendes Testament, welches mir in gleichzeitiger und ununterbrochener Gegenwart der drei ersuchten Zeugen […] des letzten Willens vorgelesen wurde, habe ich meinem letzten Willen entsprechend vollinhalt-“
Auf dem zweiten Blatt wird der Text wie folgt fortgesetzt:
„lich anerkannt und sodann eigenhändig vor ihnen und unter deren Mitfertigung unterschrieben.“
Danach folgen die Angabe von Ort und Datum, die handschriftliche Nuncupatio des Erblassers und dessen Unterschrift sowie die Unterschriften der drei Testamentszeugen samt handschriftlichem Zeugenzusatz.

Das Testament bestand zum Zeitpunkt der Unterfertigung durch den Erblasser und die Zeugen nach wie vor aus zwei losen Blättern. Nach Unterfertigung fuhren die Testamentszeugen ohne Umwege wieder zurück in das Notariat, wo noch am selben Tag zeitnah nach der Rückkehr eine Kopie des Testaments angefertigt wurde. Danach wurden die beiden losen Blätter des Originaltestaments mit einer rot-weiß-roten „Bundesschnur“ zusammengenäht, indem diese durch beide Seiten des Testaments hindurchgeführt und auf der Rückseite des zweiten Blattes verknotet wurde. Die beiden Enden der Schnur wurden auf derselben Seite (Rückseite des Testaments) mit einer weißen Klebevignette angeklebt. Irrtümlich wurde auf dieser Vignette keine Stampiglie des Notars angebracht.

Obwohl das Testament genäht wurde, war eine äußere Urkundeneinheit nicht gegeben, weil das Testament erst nach Rückkehr des Notars in sein Notariat verbunden wurde. Dies ist zu spät. Es war daher nur mehr zu fragen, ob eine innere Urkundeneinheit bestand.

Der OGH setzt sich intensiv mit der Lehre und seiner vergangenen Rechtsprechung auseinander und sprach aus, dass die bloße Fortsetzung des Texts bei einer nicht handschriftlich verfassten fremdhändigen letztwilligen Verfügung nicht zur Herstellung innerer Urkundeneinheit genügt.

Was ist bei der Erstellung eines Testaments zu beachten?

Insgesamt hat der OGH die Anforderungen an die Formgültigkeit von Testamenten verschärft. Es ist daher besonders bei der Erstellung von Testamenten auf sämtliche Formvorschriften zu achten. Es ist aufgrund der verschärften Formvorschriften ratsam einen Rechtsbeistand (wie zB einen Rechtsanwalt) beizuziehen: Unsere Rechtsanwaltskanzlei verfügt über jahrzehntelange Erfahrung in der Erstellung von Testamenten und unterstützt auch sie gerne bei der Erstellung Ihres Testaments.

Die Testamentserstellung durch uns als Rechtsanwälte hat einige Vorteile:
• Wir prüfen Ihre Wünsche inhaltlich, ob sie durchführbar sind.
• Wir beraten Sie bei der Gestaltung und Strukturierung ihres Testaments.
• Wir beraten Sie bei der Einhaltung von Pflichtteilsansprüchen und zeigen Ihnen Umstände auf, um diese Pflichteilsverpflichtung zu verringern.
• Wir erstellen das Testament unter Einhaltung sämtlicher Formvorschriften
• Wir kümmern uns um die notwendigen Testamentszeugen und prüfen, ob diese für das konkrete Testament in Frage kommen.
• Wir garantieren volle Verschwiegenheit und Vertraulichkeit auch im Bezug auf die Testamentszeugen.
• Auf Ihren Wunsch wird Ihr Testament im Testamentsregister registriert, sodass dies im Fall Ihres Todes jedenfalls aufgefunden wird.
• Auf Ihren Wunsch wird das Original des Testaments in unserem Kanzlei Safe aufbewahrt. So ist es gegen Verlust und Vernichtung durch Feuer geschützt.

Was tue ich im Verlassenschaftsverfahren?

Die neue Rechtsprechung des OGH zur Formungültigkeit führt auch zu vermehrten Auseinandersetzungen in Verlassenschaftsverfahren. Sowohl Personen, die ein Testament für ungültig erklären lassen wollen, als auch aus einem solchen Testament Begünstigte sind gut beraten, sich rechtlich beraten zu lassen.

Bereits im Verlassenschaftsverfahren kann die Gültigkeit von Testamenten gerichtlich geklärt werden. Es ist daher jedenfalls ratsam, frühzeitig einen Rechtsanwalt beizuziehen.

Unser Experte:

Dr. Franz Haunschmidt, Rechtsanwalt und Partner unserer Kanzlei ist ausgewiesener Experte für Erbrecht. Er ist Autor erbrechtlicher Fachliteratur und seit Jahrzehnten im Erbrecht tätig. Er ist einer der wenigen österreichischen Anwälte, der auch die Notarausbildung genossen.
Rechtsanwalt Dr. Franz Haunschmidt vertritt auch Sie gerne in sämtlichen erbrechtlichen Streitigkeiten wie insbesondere Verlassenschaftsverfahren oder Verfahren zur Durchsetzung von Pflichtteilen oder sonstigen erbrechtlichen Ansprüchen.

Dr. Franz Haunschmidt

Rechtsanwalt und Partner

Franz Haunschmidt ist seit 1992 Rechtsanwalt und Partner der Kanzleigemeinschaft.

Spezialgebiete von Dr. Haunschmidt sind Liegenschafts- und Vertragsrecht, Unternehmensnachfolge, Familien- und Erbrecht.
Er ist Autor einiger Praxishandbücher des österreichischen Erbrechtes, die bereits in mehreren Auflagen erschienen sind und laufend aktualisiert werden.

Dr. Haunschmidt zählt zum ausgesuchten Kreis jener Anwälte, die als zusätzliche Qualifikation über die Ausbildung zum Notar verfügen. Im Rahmen seiner beruflichen Schwerpunkte ist Dr. Haunschmidt als Kurs- und Seminarleiter, insbesondere in der Rechtsanwaltsausbildung und im Bankenbereich tätig.


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