Pflegepersonen (wie beispielsweise 24-Stunden-Pfleger/24-Stunden-Pflegerin) pflegen ihre betreuten Personen oft über viele Jahre hindurch. Dabei können sich auch Freundschaften entwickeln. Will die betreute Person ihrer Pflegeperson etwas vererben, so ist das grundsätzlich möglich. Wenn die Pflegeperson nicht ohnehin aus dem erbberechtigten Familienkreis stammt, muss dafür ein Testament errichtet werden.
Personenbetreuer, haben aufgrund einer gewerberechtlichen Verordnung besondere Vorgaben zu beachten:
§ 1. Abs 1 Der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über Standes- und Ausübungsregeln für Leistungen der Personenbetreuung lautet:
„Gewerbetreibende, die das Gewerbe der Personenbetreuung ausüben, haben bei der Ausübung ihrer Tätigkeit auf das Wohl des zu Betreuenden zu achten und ihre berufliche Stellung nicht zur Erlangung persönlicher Vorteile zu missbrauchen wie zB durch die unaufgeforderte Vermittlung oder den unaufgeforderten Abschluss von Geschäften. Insbesondere ist ihnen untersagt, Leistungen ohne gleichwertige Gegenleistungen entgegenzunehmen.“
In einer jüngsten Entscheidung beschäftigte sich der Oberste Gerichthof mit der Frage, ob diese Verordnungsbestimmung, ein Testament zu Gunsten einer Pflegeperson ungültig macht. Der OGH kam in seiner Entscheidung 2 Ob 15/23d vom 21.02.2023 zu dem Ergebnis, dass die Verordnung über Standes- und Ausübungsregeln für Leistungen der Personenbetreuung die Testierfreiheit einer betreuten Person nicht einschränkt. Das Testament war daher gültig.
Welche sonstigen Möglichkeiten bestehen, ein Testament anzufechten?
Wenn die gesetzlichen Erben, das sind meistens die Kinder und der Ehegatte des Verstorbenen, das Testament zu Gunsten der Pflegeperson nicht akzeptieren wollen, muss dieses angefochten werden.
Ein Testament kann aus mehreren Gründen angefochten werden. Details haben wir hier für Sie zusammengefasst: https://hbh6.at/schwerpunkte/erbrecht/
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