In diesem Beitrag beschäftigen wir uns mit der Frage, welche Besonderheiten bei der Erstellung von Testamenten für Personen, die nicht lesen können, zu beachten ist.

Wenn der Erblasser nicht lesen kann, bietet sich ein fremdhändiges Testament an, also ein Testament, das der Erblasser nicht eigenhändig geschrieben hat. Es solches Testament muss strenge Formvorschriften erfüllen, um gültig zu sein. Es empfiehlt sich daher jedenfalls einen Experten für Erbrecht heranzuziehen.

Die allgemeine Regel:

Auch Personen, die lesen können, können selbstverständlich ein fremdhändiges Testament erstellen. Eine der Formvoraussetzungen ist, dass das Testament vom Testator in Anwesenheit von drei Zeugen unterfertigt werden muss. Die Zeugen müssen dabei (wenn der Testator lesen kann) nur bestätigen, dass die Urkunde den letzten Willen des Erblassers enthält. Sie müssen den Inhalt des Testaments nicht kennen.

Welche Besonderheiten bestehen für Personen, die nicht lesen können?

Anderes gilt, wenn der Testator nicht lesen kann. Dies kann etwa bei Analphabeten oder auch bei Blinden der Fall sein. Aber auch alte Menschen, die aufgrund ihres Alters bereits stark sehbeeinträchtigt sind, können davon betroffen sein.

In einem solchen Fall bestimmt § 580 Abs 2 ABGB: „Wer nicht lesen kann, muss sich die fremdhändige Verfügung von einem Zeugen in Gegenwart der beiden anderen Zeugen, die den Inhalt eingesehen haben, vorlesen lassen und bekräftigen, dass dieser seinem Willen entspricht.“

In einem solchen Fall müssen daher die Zeugen, den Inhalt des Testaments kennen. Einer der Zeugen muss den Text in Gegenwart der anderen beiden Zeugen vorlesen. Der Erblasser muss daraufhin das Testament mit einem Zusatz, dass es sein letzter Wille ist, unterschreiben.

Wichtig ist auch, dass der Verfasser des Testamentes zwar Zeuge sein kann, er kann aber nicht derjenige sein, der das Testament vorliest.

Neue Rechtsprechung des OGH:

Der OGH hat sich kürzlich mit einem solchen Testament beschäftigt. Dabei war strittig, ob die Zeugen das Testament tatsächlich lesen müssen oder nur die Möglichkeit dazu haben mussten. Der OGH sprach aus, dass es nicht ausreicht, wenn die anderen beiden Zeugen nur die Möglichkeit haben, das Testament zu lesen, dieses aber tatsächlich nicht gelesen haben. Wörtlich meint der OGH „Die bloße Möglichkeit von Zeugen zur Einsichtnahme in das fremdhändige Testament eines Erblassers, der nicht lesen kann, reicht zur Erfüllung der Formerfordernisse nach § 581 ABGB aF nicht aus. Auch wenn der Gesetzeszweck keine Kontrolle Wort für Wort gebietet, so ist von den Zeugen doch wenigstens eine überblicksartige Kontrolle der von ihnen unterfertigten letztwilligen Verfügung zu verlangen. Diese Kontrolle muss es den Zeugen zumindest ermöglichen, einen sinnerfassenden Abgleich des Vorgelesenen mit der zu unterfertigenden Urkunde in den zentralen Punkten – insbesondere der Erbeinsetzung – vorzunehmen.“

Neben diesen Formvorschriften gibt es noch eine Vielzahl an weiteren Vorschriften zu beachten. Es ist daher wichtig der Testamentserstellung einen Spezialisten für Erbrecht beizuziehen.

Unser Experte:

Dr. Franz Haunschmidt, Partner unserer Kanzlei ist ausgewiesener Experte für Erbrecht. Er ist Autor erbrechtlicher Fachliteratur und seit Jahrzehnten im Erbrecht tätig. Er ist einer der wenigen österreichischen Anwälte, der auch die Notarausbildung genossen.

Rechtsanwalt Dr. Franz Haunschmidt vertritt auch Sie gerne in sämtlichen erbrechtlichen Streitigkeiten wie insbesondere Verlassenschaftsverfahren oder Verfahren zur Durchsetzung von Pflichtteilen oder sonstigen erbrechtlichen Ansprüchen.

Dr. Franz Haunschmidt

Rechtsanwalt und Partner

Franz Haunschmidt ist seit 1992 Rechtsanwalt und Partner der Kanzleigemeinschaft.

Spezialgebiete von Dr. Haunschmidt sind Liegenschafts- und Vertragsrecht, Unternehmensnachfolge, Familien- und Erbrecht.
Er ist Autor einiger Praxishandbücher des österreichischen Erbrechtes, die bereits in mehreren Auflagen erschienen sind und laufend aktualisiert werden.

Dr. Haunschmidt zählt zum ausgesuchten Kreis jener Anwälte, die als zusätzliche Qualifikation über die Ausbildung zum Notar verfügen. Im Rahmen seiner beruflichen Schwerpunkte ist Dr. Haunschmidt als Kurs- und Seminarleiter, insbesondere in der Rechtsanwaltsausbildung und im Bankenbereich tätig.


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